Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Nach guter Tradition sind auch an diesem Neujahrstag etliche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft getreten. Ein Streifzug durch besonders relevante Neuerungen für Praxisinhaber.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Obergrenze

Seit Neujahr gilt eine neue Grenze für die Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Unter diesem Begriff fallen „bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind.“ Schulbeispiele für GWG sind beispielsweise ein Bürostuhl, Laptop oder der Notfallkoffer eines Hausarztes. Der Höchstbetrag, bis zu dem ein Arzt den Kaufpreis eines GWG sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann, ist zum Jahreswechsel von bislang 410 Euro auf nun 800 Euro gestiegen.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2018 verlängert sich die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate. Sie beträgt damit nun sieben statt wie bisher fünf Monate. Steuererklärungen müssen daher erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Ärzte, die einen Steuerberater mit dieser Aufgabe betraut haben, können sich sogar noch länger Zeit lassen. Die Frist für die Abgabe der 2018-er Erklärung durch einen Steuerberater läuft bis zum 28. Februar 2020.

Wichtig: Die Abgabefristen für die Steuererklärung 2017 verändern sich durch diese Neuerung nicht. Die Erklärung für das zurückliegende Jahr muss daher, in gewohnter Manier, bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingehen. Wer durch einen Steuerberater vertreten ist, hat bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.

Unterhaltskosten lassen sich besser absetzen

Unterhaltskosten, die Ärzte an einen Dritten leisten, lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in die Steuer bringen. Für das Jahr 2018 liegt der Höchstbetrag bei 9.000 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsempfänger kein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen besitzt. Zahlt ein Arzt Unterhalt an Kinder, ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung nur möglich, wenn es für den Nachwuchs kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag mehr gibt.

Grundfreibetrag steigt auf 9.000 Euro

Bis zum Grundfreibetrag bleibt das zu versteuernde Einkommen eines niedergelassenen Arztes steuerfrei. Für Singles ist dieser Wert im Januar von 8.820 auf 9.000 Euro und für Verheiratete von 17.640 auf 18.000 Euro gestiegen. Familienväter und Mütter profitieren zudem von den (wenn auch nur leicht) erhöhten Kindergeldsätzen bzw. erhöhten Freibeträgen. Das Kindergeld pro Sprössling steigt um zwei Euro pro Monat. Damit erhalten Ärzte fürs erste und zweite Kind jeweils 194 Euro. Für Drittgeborene gibt es 200 Euro vom Staat, Kind Nummer vier erhält 225 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 7.356 auf 7.428 Euro.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Für Niedergelassen, die in ihrer Praxis angestellte Ärzte mit guten Gehältern beschäftigen, könne das neue Jahr die Lohnnebenkosten erhöhen. Grund sind die geänderten Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigen sie auf 6.500 Euro (West) pro Monat und 5.800 Euro (Ost). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 52.200 Euro auf 53.100 Euro pro Jahr