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Finanzgericht entscheidet zu Gunsten einer Medizinstudentin

von A&W Online

Studierende im Hörsaal
Foto: Kzenon - stock.adobe.com

Ein Medizinstudium kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch eine Menge Geld  – häufig das der Eltern. Das gilt insbesondere, wenn der angehende Mediziner sich eine eigene Wohnung am Studienort suchen muss. Mit der Frage, wer die Kosten absetzen darf, hat sich jetzt ein Finanzgericht beschäftigt.

Ein Studium kann für einen jungen Menschen enorme Kosten verursachen, unter anderem deswegen, weil man dafür von Zuhause ausziehen und am Studienort eine eigene Wohnung suchen muss. Manchmal übernehmen die Eltern einige der Zahlungen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das teilweise durchaus von dem Studierenden steuerlich geltend gemacht werden. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 1 K 169/15)

Der Fall: Eine junge Frau begann in Frankfurt ein Medizinstudium. Sie selbst wäre gar nicht in der Lage gewesen, eigenständig für die damit verbundenen finanziellen Belastungen aufzukommen. Also halfen die Eltern aus. Unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertretend für die Tochter anmieteten und für die Maklerkosten bei der Vermittlung der Mietwohnung aufkamen (1.100 Euro). Die Tochter machte die Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der Fiskus erkannte das nicht an.

Das Urteil: Die Finanzrichter sahen hingegen kein Problem darin, diese Werbungskosten zu akzeptieren. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig gewesen zur Aufnahme eines Studiums und die Inanspruchnahme eines Maklers sei ein üblicher Weg, um ein geeignetes Objekt zu finden. Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzten Vertragsweg dar und spiele für die Absetzbarkeit keine Rolle.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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