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Steuern

Freiberufler und auch Arbeitnehmer haben gegenüber dem Finanzamt Fristen zu beachten. Versäumnisse werden jetzt teuer. Wie Sie die Termine in den Griff bekommen.

Wer keinen Steuerberater hat, hätte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 am 31. Oktober 2021 abgeben müssen. In steuerlich beratenen Fällen gilt eine Frist bis 31. Mai 2022 bis zur Abgabe beim Finanzamt. Wer die Termine verpasst, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. „Da haben die Finanzbeamten keinen großen Ermessensspielraum mehr“, sagt Steuerberater Oliver Hubl, Partner der Kanzlei Hubl und Partner in Alfter bei Bonn. Fällig werden mindestens 25 Euro, pro angefangenem Monat sind es 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Maximal dürfen 25.000 Euro vom Fiskus gefordert werden.

Fristverlängerung vorab beantragen

Da kommt es gut, wenn Steuerzahler um eine Fristverlängerung bitten. Das funktioniert telefonisch oder schriftlich. Tipp: Sie können die Verlängerung in einem Schreiben beantragen. Gleichzeitig weisen Sie darauf hin, dass Sie von einer automatischen Verlängerung ausgehen. Dann muss der Sachbearbeiter reagieren, falls er den Aufschub nicht gewähren will. „In der Regel geben die Beamten dem Wunsch nach, wenn man einen guten Grund dafür nennen kann – zum Beispiel, weil der Steuerzahler oder ein naher Angehöriger krank sind“, so Hubl. Arbeitsüberlastung allein reicht in der Regel nicht aus. Wichtig: Der Antrag auf Fristverlängerung sollte allerdings vor Fristablauf gestellt werden.

Fristverlängerung im Nachhinein

Wer den Vorab-Antrag verpasst hat, kann zwar notfalls im Nachhinein mit dem Finanzamt sprechen und rückwirkende Fristverlängerung beantragen. Das geht noch, falls „der Steuerzahler ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten“. So definiert es Paragraf 109 der Abgabenordnung, der die Details zur Fristverlängerung regelt.  In diesem Fall ist man aber vom guten Willen der Beamten abhängig. Bei Rückerstattungen haben die Steuerzahler entsprechend bessere Karten als bei hohen Nachzahlungen.

Wichtig: 14 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres geht nichts mehr ohne Verspätungszuschlag. Dann wird er obligatorisch.

Alles verschlafen

Wer den Termin für die Steuererklärung völlig verschwitzt, erhält vom Finanzamt normalerweise erst einmal ein Schreiben. „Das Finanzamt wird in der Regel zur Abgabe auffordern und eine neue Frist setzen“, sagt Hubl. Den hier genannten Stichtag sollten Steuerzahler unbedingt einhalten. Andernfalls kann am Ende ein Zwangsgeld drohen – was dann doppelt teuer wird. Denn der Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent pro Monat läuft weiter. Darüber hinaus werden zwischen 100 Euro und – bei einer hohen Steuerlast und wiederholten Fristversäumnissen  – mehreren tausend Euro fällig. Die Details zum Verspätungszuschlag regelt übrigens Paragraf 152 der Abgabenordnung (A0).

Einspruchsfrist versäumt

Nun liegt der Steuerbescheid vor. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides – in der Regel ist das der 3. Tag, nachdem der Bescheid in die Post gegeben wurde. Falls er elektronisch übermittelt wurde, geht der Fiskus fiktiv auch hier davon aus, dass er am 3. Tag bekannt gegeben wurde. Das bezieht sich auf den nächsten Werktag nach Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

Wichtig: Wer das Ende der Einspruchsfrist von einem Monat verpasst, hat schlechte Karten. Eine Verlängerung gibt es nicht. Der Steuerbescheid wird rechtskräftig. In besonderen Fällen kann der Steuerzahler dann vielleicht noch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen (Paragraf 110 der Abgabenordnung). „Das Finanzamt wird hier nur mitmachen, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden verstrichen ist“, so Hubl.  Zum Beispiel kann wieder eine schwere Krankheit vorliegen oder ein langer Urlaub, wobei eine Reise von mehr als 12 Wochen nicht mehr als vorübergehend und kurzfristig gilt. Ansonsten ist hier noch relevant, dass der Steuerzahler den Bescheid bzw. den Einspruch zu diesem Zeitpunkt nicht erwarten konnte. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann bewirken, dass der Steuerzahler eine neue Einspruchsfrist erhält.

Wenn alle Mühen zu nichts führen: Das Finanzamt wird Säumniszinsen verlangen, falls Steuerzahlungen ausbleiben (Paragraf 240 AO). Diese fallen in Höhe von 1 Prozent des ausstehenden Betrags an bezogen auf einen Monat an. Die Schonfrist beträgt nur drei Tage.