Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Zugegeben: Es gibt bessere Methoden, sich in Weihnachtsstimmung zu bringen, als die Lektüre des Einkommensteuergesetzes. Für ärztliche Arbeitgeber kann es sich aber trotzdem lohnen, spätestens im Advent einen vertieften Blick in das sperrige Regelwerk zu wagen. Vor allem, wenn sie planen, die Belegschaft zum Jahresende mit einem Weihnachtsgeschenk zu überraschen.

Der Grund: Präsente für Mitarbeiter sind nur bis zu einer gewissen Größenordnung steuerfrei. Und die ist nun mal im Einkommensteuergesetz niedergelegt, um genau zu sein in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Dort ist zu lesen, dass Sachzuwendungen an Mitarbeiter bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei sind. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt zudem, dass diese Steuerfreiheit auch für die Sozialversicherung übernommen wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).

Der kleine Unterschied

Nicht zu verwechseln ist dieser Grenzbetrag mit der Steuerbefreiung für „Aufmerksamkeiten“ in Höhe von 60 Euro. Sie kommt bei Weihnachtsgeschenken gerade nicht in Betracht. Der Grund: Die Begünstigung gilt nur für Sachzuwendungen zu persönlichen Ereignissen, wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten oder Jubiläen. Das hat erst vor Kurzem das Finanzgereicht Hessen noch einmal klargestellt (Az. 4 K 1408/17).

Damit bleibt es dabei, dass Sachgeschenke zu Weihnachten grundsätzlich nur dann privilegiert sind, wenn sie maximal 44 Euro kosten. Liegt der Preis auch nur einen Cent über diesem Grenzbetrag, gehen sowohl die Steuer- als auch die Sozialversicherungsfreiheit verloren.

Clever kombinieren

Einen Schleichweg, für Praxisinhaber, die opulentere Geschenke verteilen wollen, gibt es aber doch. Und zwar dann, wenn die Geschenkübergabe während der offiziellen Weihnachtsfeier stattfindet. Damit die Ausgaben dafür steuerfrei bleiben, darf der Arzt bis zu 110 Euro (brutto) pro Arbeitnehmer ausgeben – inklusive Geschenk . Wer die Belegschaft nicht gerade ins Edelrestaurant ausführt, sondern in der Kneipe um die Ecke feiert, kann sich bei den Präsenten umso großzügiger zeigen, auch ohne dem Finanzamt Geld in den Rachen zu werfen.

Wichtig: Kommen pro Praxismitarbeiter doch einmal Kosten von mehr als 110 Euro zusammen, fällt Lohnsteuer nur für den übersteigenden Betrag an.