Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Eine Zusammenarbeit von Radiologen und anderen Fach- oder Allgemein-Ärzten in einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist aus steuerlicher Sicht sehr risikoanfällig. Diese Konstellation ist vor allem dann problematisch, wenn die in dem Zusammenschluss tätigen Gesellschafter unabhängig von ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einen fixen Gewinnanteil bekommen. Hierin liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe eine berufsrechtlich verbotene Zuweisung gegen entsprechendes Entgelt (Az.: 6 U 15/11, Revision beim BGH I ZR 65/15) vor. Nach heutiger Rechtsauffassung könnte diese sogar strafrechtlich geahndet werden.

Der Sachverhalt des Streitfalls

Die in Deutschland zuständige Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wollte vor einigen Jahren bereits eine Teil-BAG aus Radiologen und Ärzten anderer Fachrichtungen untersagen lassen. Die einschlägige Wettbewerbszentrale sah darin eine berufsrechtlich verbotene Zuweisung gegen Entgelt. Die Wettbewerbszentrale bezog sich auf die damals gültige Berufsordnung der LÄK Baden-Württemberg. Demnach liegt eine verbotene Zuweisung vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf Veranlassung der übrigen BAG-Mitglieder auf medizinisch-technische Leistungen beschränkt oder wenn der Gewinn der Gesellschaft ohne Grund so verteilt wird, dass er nicht dem Anteil der persönlichen Leistungen der Ärzte entspricht.

Die gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Mosbach (Az: 3 O 13/10) wies die Klage der Wettbewerbszentrale ab. Das OLG Karlsruhe (Az: 6 U 15/11) hob diese Entscheidung danach zwar wieder auf, doch in der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Wettbewerbszentrale ebenfalls keinen Erfolg. Auch dem BGH ging die Auffassung, dass eine Teil-BAG generell auf einen Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt hinauslaufen würde, zu weit: Das wäre ein Verstoß gegen diese Berufsausübungsfreiheit. Der Fall wurde an das OLG zurückgewiesen. Und hier erwartete die Ärzte eine Überraschung.

Anmerkung zu dieser Problematik

Denn Karlsruhe hat seine damalige Entscheidung bestätigt, diesmal mit einer neuen Begründung: Ein Zusammenschluss sei bei Erbringung einzelner Leistungen nur dann zulässig, wenn er nicht lediglich der Umgehung des Verbots (der Zuweisung gegen Entgelt) diene. Der Verstoß der beklagten Ärzte gegen das Verbot läge aber darin begründet, dass nach dem Gesellschaftsvertrag 1 % des Gewinns nach Köpfen und nicht nach der entsprechenden Leistung vorab verteilt werde. Rechtfertigungsgründe dafür seien von den betreffenden Ärzten nicht vorgetragen worden. Eine Bagatellgrenze gebe es bei Verstößen gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nicht, so das OLG.

Praxishinweise für den Arzt

Spätestens, wenn der BGH die Entscheidung des OLG Karlsruhe in dieser Sache bestätigen sollte, kommt auf alle betroffenen Teil-BAG Arbeit zu. Sie werden ihre Gewinnverteilungsregeln so gestalten müssen, dass die Gewinnausschüttung abhängig von der persönlichen Leistung des Gesellschafters (Arztes) erfolgt. Damit sind tatsächlich nur vergütungsfähige Leistungen gemeint.

Besser wäre es allerdings, die Entscheidung nicht abzuwarten, sondern direkt aktiv zu werden. Denn mit den neuen §§ 299a und 299b StGB werden entsprechende Verstöße gegen dieses Gebot der Zuweisung gegen Entgelt mittlerweile streng unter Strafe gestellt. Der Maßstab, ob im Einzelfall strafbares Verhalten vorliegt, ist in diesen Fällen immer die fehlende Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.

Um entsprechend drastische rechtliche Folgen zu vermeiden, sollten Ärzte, die diese Modelle betreffen, ihren Rechts- oder Steuerberater aufsuchen, um dieses Problem zu erörtern.