Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Wenn es darum geht, gutes Personal zu halten, ist nicht nur ein entsprechendes Gehalt wichtig. Auch zusätzliche Leistungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erleichtern, steigern die Attraktivität des Arbeitgebers. Zu solchen Zuwendungen kann auch die finanzielle Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Kinderbetreuung gehören.

Das wirkt sich auch auf die Steuer aus: Die vom Praxisinhaber zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung der Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Eine betragsmäßige Obergrenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss pro Kind gibt es nicht.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Kindergartenzuschusses

  • Die Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse setzt Folgendes voraus:
  • Das Kind darf noch nicht schulpflichtig sein.
  • Der Zuschuss ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gewährt wird.

Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass die Zuwendung tatsächlich für die Kindergartengebühren verwendet wird und diesen Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen. Zur Vereinfachung darf der Praxisinhaber den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung zahlen.

Übrigens spielt es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, welcher Elternteil die Aufwendungen trägt. So darf die Zuwendung auch dann fließen, wenn die Kosten für den Kindergarten nicht vom Mitarbeiter selbst, sondern vom anderen Elternteil bezahlt werden.

Form der Kinderbetreuung spielt für Zuwendung keine Rolle

Es ist außerdem egal, ob die Unterbringung und Betreuung des Kindes in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Die Zuwendungen sind in beiden Fällen steuerfrei. Das gilt auch für die Betreuung in vergleichbaren Einrichtungen wie z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Auch Internate sind eine „vergleichbare Einrichtung“, wenn das Internat auch nicht schulpflichtige Kinder aufnimmt. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitgeberleistungen nicht steuerfrei sind, wenn sie auf den Unterricht des Kindes entfallen. Das Gleiche gilt auch für andere Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Wie dargestellt sind nur Leistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers begünstigt. Ob ein Kind schulpflichtig ist, bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Aus Vereinfachungsgründen braucht der Arbeitgeber die Schulpflicht bei Kindern nicht zu prüfen, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollenden, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollenden. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Schulpflicht durch den Arbeitgeber aber nur in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Hierzu gehören auch die Kinder, die zwar im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, aber erst im nächsten Kalenderjahr eingeschult werden.

Was Sie beim Kindergartenzuschuss sonst noch beachten sollten

Auf Seite des Arbeitnehmers war die Frage umstritten, inwiefern ein Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers die abzugsfähigen Sonderausgaben des Arbeitnehmers in seiner eigenen Steuererklärung mindert.

So hat der Angestellte des Arztes bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten mit bis zu 2/3 der angefallenen Kosten als Sonderausgaben abzusetzen. Max. abziehbar sind dabei 4.000 € pro Jahr und Kind, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Da der Gesetzestext ebenso wie das ausführliche BMF-Schreiben zu den Kinderbetreuungskosten keine explizite Aussage zu einer entsprechenden Kürzung des Sonderausgabenabzugs um Arbeitgeberzuschüsse enthält, vertreten Teile der Literatur die Auffassung, eine Kürzung dürfte demnach unterbleiben.

Der Gesetzgeber nimmt diese Regelungslücke bewusst in Kauf, zudem handelt es sich bei dem Zuschuss um steuerfreien Arbeitslohn und eben nicht um die Erstattung von Sonderausgaben. Im Zweifel sollte hier der Rechtsweg beschritten werden, um eine Klarstellung über die Steueroptimierung zu erreichen.