Es ist auch bei Ärzten durchaus üblich, sein medizinisches Wissen neben der Haupttätigkeit auch nebenberuflich zu nutzen. Wer sich zusätzliche Einkommensquellen erschließen will, muss dabei aber einige Steuerregeln beachten. Und sollte aufpassen, dass sie dem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen.
Dürfen Arbeitnehmer einen Nebenjob haben?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, neben seiner Haupttätigkeit einen Nebenjob anzunehmen. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern einen Nebenjob nicht generell verbieten, das würde gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoßen.
Wann der Chef den Nebenjob verbieten?
Falls der Nebenjob mit der Haupttätigkeit kollidiert, muss der Mitarbeiter es dem Arbeitgeber melden. Beeinträchtigt der Nebenjob die Haupttätigkeit oder steht im Wettbewerb dazu, dann besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung und er darf den Nebenjob verbieten.
Welche Steuerregeln gelten für Ärzte mit einer Nebentätigkeit?
Wie die Nebeneinkünfte steuerlich beurteilt werden, hängt davon ab, wer der Auftraggeber ist. Ist der Nebenjob gemeinnützig, darf man bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei dazu verdienen. Da der Staat ehrenamtliche Arbeit unterstützen will, sind Pauschalen für Vereinsmitarbeiter oder Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.
Nebentätigkeit gewerbesteuerpflichtig
Arbeitet man auf eigene Rechnung, wird es steuerlich etwas komplizierter. So müssen Betroffene darauf achten, ob ihre Nebentätigkeit als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird. Beiträge für eine Fachzeitschrift oder Gutachten für Versicherungsanstalten gelten bei Ärzten in aller Regel jedoch als freiberufliche Tätigkeit. Das hat den Vorteil, dass sie sich nicht um die Gewerbesteuer kümmern müssen und außerdem bei der Gewinnermittlung den einfachen Weg beschreiten dürfen.
Wie funktioniert die Gewinnermittlung?
Die Gewinnermittlung erstellen Sie per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Grundprinzip ist recht einfach: Sie ziehen Ihre Betriebsausgaben von Ihren Einnahmen ab und erhalten damit den steuerlich relevanten Gewinn oder Verlust. Für die Gewinnermittlung gibt es beim Finanzamt das Formular „Anlage EÜR“. Dies müssen Sie jedoch nur ausfüllen, wenn Ihre Betriebseinnahmen mindestens 17.500 Euro im Jahr betragen.
Liegen die Einnahmen darunter, dürfen Sie Ihre Gewinnermittlung frei gestalten. Erzielen Sie aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit einen Verlust, dürfen Sie diesen mit anderen positiven Einkünften aus dem gleichen Jahr verrechnen.
Regelungen zur Umsatzsteuer
Beachten Sie zudem die Regelungen zur Umsatzsteuer. Klären Sie zunächst – gegebenenfalls mithilfe Ihres Steuerberaters –, ob Ihre Nebentätigkeit überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist oder unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt. Wenn die Nebentätigkeiten umsatzsteuerpflichtig sind, Ihre Umsätze aber insgesamt nicht sonderlich hoch, greift die Kleinunternehmer-Regelung: Ist der Vorjahresumsatz nicht höher als 17.500 Euro ausgefallen und überschreiten die Einnahmen des laufenden Jahres nicht die Grenze von 50.000 Euro, muss keine Umsatzsteuer erhoben werden.
Bitte beachten Sie: Der Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ist keine steuerliche Beratung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater Ihres Vertrauens.
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