Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Parkplatz vom Arbeitgeber hat fast kein Arbeitnehmer – ausgenommen, die Praxis wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln quasi unerreichbar. Dennoch zeigen Studien, dass fast jeder zweite Mitarbeiter einen freien Parkplatz als großes Plus bewertet. Ein solcher kann sogar ein Kriterium für die Wahl des Arbeitgebers sein.

Parkplatz als steuerfreie Leistung

Positiv: Wenn der Praxischef einen Park- bzw. einen Stellplatz zur Verfügung stellt, bleibt die Leistung steuerfrei. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az: 11 K 5680/04) sieht das zwar anders. Die Richter meinen, nur Firmenwagenfahrer oder Schwerbehinderte könnten abgabenfrei von einem Mitarbeiterparkplatz profitieren. Doch das Finanzamt wendet das Urteil bisher nicht an. Dazu gibt es eine Verfügung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (S 2334 – 61 –VB 3). Das sollte Grund genug für Arbeitgeber sein, im Zweifel einen solchen Parkplatz für das Team anzumieten. Die Aufwendungen für solche Parkplätze sind dann als Betriebsausgaben absetzbar, die Leistung bleibt für alle steuerfrei. Das ist der Idealfall.

Anmietung des Parkplatzes im Interesse der Praxis

Wichtig: Die Anmietung muss in erster Linie im Interesse der Praxis liegen. Wenn sich der Parkplatz in einiger Entfernung von den Räumlichkeiten – womöglich in direkter Citylage – befindet, kann der Fiskus von privater Mitnutzung ausgehen. Dann fallen doch Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Auch sollten nicht nur die angestellten Ärzte einen Parkplatz bekommen und die Helferinnen leer ausgehen. Dies könnte sonst eine entgeltliche Überlassung sein, die abgabenpflichtig mit vergütet würde.

Auch wenn der Mitarbeiter selbst den Parkplatz anmietet, ist das schlecht. Er kann keinerlei Aufwendungen steuerlich geltend machen. Für den Fiskus deckt die Entfernungspauschale solche Kosten mit ab.

Und es handelt sich für den Fiskus um eine steuerpflichtige Leistung, falls der Mitarbeiter den Mietvertrag abschließt und der Arbeitgeber ihm seine Aufwendungen erstattet. Das Finanzamt geht dann von einem so genannten geldwerten Vorteil aus.