Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Deutschlands höchstes Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat ein neues Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer gesprochen. Niedergelassene Ärzte können demnach ein häusliches Arbeitszimmer nun doch steuermindernd geltend machen – allerdings nur, wenn sich in ihrer Praxis partout kein geeigneter Büroraum einrichten lässt (Az.: III R 9/16).

Strenge Vorgaben für Selbstständige

Im konkreten Fall hatte ein selbstständiger Logopäde geklagt, der seine Praxis in angemieteten Praxisräumen an unterschiedlichen Orten betrieb. Diese wurden aber überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt. Zudem musste er von seinem Wohnort aus bis zu 47 Kilometer fahren, um in diese jeweiligen Praxisräume zu gelangen.

Um sich diesen Aufwand zu ersparen, wich der Mann für Verwaltungsarbeiten in sein häusliches Arbeitszimmer aus – und setzte die Kosten von der Steuer ab. Das Finanzamt wollte das allerdings nicht zulassen und verweigerte ihm die steuerliche Anerkennung der anteiligen Miet- und Nebenkosten. Der Streit ging deshalb vor Gericht, zog sich durch alle Instanzen und endete nun zugunsten des Logopäden.

Der BFH kam, wie auch schon das zuvor zuständige Finanzgericht, zu dem Ergebnis, dass es dem Mann im konkreten Fall nicht zuzumuten war, seine Büroarbeiten in der Praxis zu erledigen. Er durfte deshalb die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro von der Steuer abziehen.

Die Umstände des Einzelfalles entscheiden

Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem mit dem Umstand, dass die Nutzung des Arbeitsplatzes als Büro im konkreten Fall dermaßen beschränkt sei, dass der Steuerpflichtige gar keine andere Wahl habe, als einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit zu Hause zu erledigen.

Ein Freibrief für alle Ärzte mit eigener Praxis ist die Entscheidung allerdings nicht. Denn der BFH machte auch klar, dass in jedem Fall die Umstände des Einzelfalles – und vor allem die Organisation der Praxis – darüber entscheiden, wer in den Genuss des Steuerprivilegs kommt.

Arbeit nach Feierabend ist dauerhaft nicht zumutbar

Ein wichtiges Argument im Falle des Logopäden war die Tatsache, dass es mit Blick auf das offene Praxiskonzept des Logopäden schwierig war, dort die erforderliche Vertraulichkeit etwa bei Patienten- oder Lohnabrechnungen zu wahren.  In der Praxis gibt es auch keine Empfangskraft, so dass die Patienten zu Therapiezeiten selbstständig im Vorzimmer Platz nehmen. Auch die Entfernung zum Wohnort des Arztes spielte hier und kann in anderen Fällen eine Rolle bei der Bewertung der steuerlichen Anerkennung spielen.

Das Argument, dass der Arzt ja auf die Zeit nach Feierabend ausweichen könnte, um die Büroarbeit zu erledigen, verfing ebenfalls nicht. Eine Verlagerung betrieblicher Aufgaben auf die Freizeit, so entschied das Gericht, sei Praxisinhabern unzumutbar.