Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Sollen Arztpraxen in ein Medizinisches Versorgungszentrum eingebracht werden, stellt sich aufseiten des einbringenden Arztes die Frage, ob durch diesen Vorgang eine Besteuerung der sogenannten stillen Reserven ausgelöst wird. Stille Reserven sind in der Regel die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert des Vermögens und seinem steuerrechtlichen Buchwert. Insoweit muss abgewogen werden, ob die Einbringung zu steuerlichen Buchwerten tatsächlich steuerfrei durchgeführt werden kann.

Verkauf und Gewinn sind nicht automatisch steuerfrei

Dabei muss die Einbringung vorwiegend vor dem Hintergrund der Rechtsform des MVZ (zumeist GbR oder GmbH) betrachtet werden. Auch wenn die Einbringung einer Arztpraxis in eine GmbH an den Schranken des Berufs- und Zulassungsrechts scheitern könnte, sieht zumindest das Umwandlungssteuerrecht für beide Fälle Lösungen vor, die eine steuerneutrale Einbringung ermöglichen. Allerdings sollten diese Vorgänge fachlich sorgfältig vorbereitet und umgesetzt werden, damit sowohl die steuerrechtlichen als auch die berufs- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Praxis veräußern oder aktiv weiterarbeiten?

Bei der Gründung eines MVZ stellt sich Ärzten die Frage, ob es sich nicht lohnt, die Praxis aufzugeben und zu veräußern, um entweder in den Ruhestand zu gehen oder noch als angestellter Arzt im MVZ weiterzuarbeiten. Eine solche Entscheidung kann steuerlich vorteilhaft sein: Jeder Freiberufler kann einmal in seinem Leben eine besondere Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen.

Veräußerungsgewinne aus dem Unternehmensverkauf können auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige sein 55. Lebensjahr vollendet hat. Der ermäßigte Steuersatz auf den Gewinn beträgt grundsätzlich 56 Prozent seines durchschnittlichen Steuersatzes.

Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig

Zudem mindert sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beim Verkauf einer Praxis laut EStG um einen Freibetrag von maximal 45.000 Euro. Der Freibetrag ermäßigt sich aber auch um den Anteil, der einen Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro übersteigt.

Der rechtzeitige Verkauf der Praxis an ein MVZ kann daher zwei Vorteile haben: Zum einen kann eine finanziell lohnende Praxisnachfolge auch dann noch realisiert werden, wenn kein junger Kollege die Praxis übernehmen will oder zumindest keiner der Interessierten bereit oder in der Lage ist, den geforderten Kaufpreis zu zahlen. Zum anderen können die Steuervorteile aus dem Praxisverkauf genutzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet ist.

Sonderfall, wenn eine Klinik beteiligt ist

Werden die Anteile von einer Klinik gekauft, ist die Steuer allerdings nicht das einzige Problem. Ist eine gemeinnützige Krankenhaus-GmbH an der Gründung eines MVZ beteiligt, muss sie nämlich darauf achten, ihre Mittelverwendungsverpflichtung nach der Abgabenordnung nicht zu verletzen. Ansonsten gefährdet sie ihren Status der Gemeinnützigkeit.

Eine gemeinnützige Gesellschaft darf ihre erwirtschafteten Mittel ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwenden. Bei der Beteiligung an einem MVZ dürfen bei der Übernahme des Stammkapitals, der Gewährung von Darlehen etc. deshalb nur Gelder eingesetzt werden, die aus freien Rücklagen oder sonstigen, nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln, stammen. Diese dürfen außerdem nicht dauerhaft dem gemeinnützigen Bereich entzogen werden.

Wird dem MVZ Vermögen der Klinik, etwa Räumlichkeiten, zur Nutzung gegen Entgelt überlassen, darf auch hier die Mittelverwendungsverpflichtung nicht verletzt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass dieses Vermögen aus freien Rücklagen oder nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert worden ist.

Wenn das überlassene Vermögen eine wesentliche Betriebsgrundlage einer MVZ-GmbH darstellt, ist zudem zu prüfen, ob nicht zwischen der MVZ-GmbH und der gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH die Grundsätze einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung erfüllt werden. Dies hätte die logische Konsequenz, dass das überlassene Vermögen und die Beteiligung an der MVZ-GmbH einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH zuzuordnen wäre. Bei einer späteren Veräußerung dieser Vermögensteile würden die aufgedeckten stillen Reserven dann auch einer Besteuerung in diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeführt.

Wie ist der laufende Betrieb eines MVZ steuerrechtlich einzuordnen?

Wird das MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben, erzielt es in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die GmbH als eigenes Steuersubjekt unterliegt mit ihrem Gewinn dabei einer Körperschaftsteuer von 25 Prozent, einem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer und je nach kommunalem Gewerbesteuer-Hebesatz einer Gewerbesteuer von etwa 16 bis 19 Prozent. Allerdings wird die Gewerbesteuerbelastung des MVZ bei der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gekürzt, sodass es insoweit nicht zu einer vollen Doppelbesteuerung kommen wird.