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Steuern

Wer möchte denn nicht seine Steuerausgaben so gering wie möglich halten. Die Frage ist nur: Was können Sie noch tun? Wir haben einige bekannte und weniger bekannte Tipps zum Steuern sparen für Sie zusammengefasst.

Die Altersvorsorge

Wer in die gesetzliche Rentenversicherung, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, oder in eine Rürup-Rente zahlt, kann das Finanzamt daran beteiligen. Für das Jahr 2017 können Steuerzahler bis zu 23.362 Euro (Alleinstehende) bzw. 46.724 Euro (Verheiratete) steuerlich geltend machen. Von diesen Beträgen akzeptieren die Finanzämter 84 Prozent, also maximal 19.624 Euro (Alleinstehende) bzw. 39.248 Euro (Verheiratete).

Die Krankenversicherung

Steuerzahler können das Finanzamt an den Beiträgen für die private oder gesetzliche Basiskrankenversicherung in voller Höhe beteiligen. Sogar dann, wenn die Beiträge den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Bei Personen, die die Beiträge für die Krankenversicherung eigenständig aufbringen, liegt die Grenze bei 2.800 Euro.

Sonstige Versicherungen

Liegen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro, können Steuerzahler weitere Ausgaben für Versicherungen steuerlich verrechnen. Dazu zählen etwa Aufwendungen für Auslandsreisekranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen. Wichtig: Alle Ausgaben der Versicherungen sollten Steuerpflichtige für die Steuerklärung auflisten.

Unterhalt

Bei Zahlungen an den Ex-Partner in Form des Realsplittings akzeptiert das Finanzamt bis zu 13.805 Euro plus Beiträge für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Doch nur dann, wenn der Ex-Partner die Zahlungen als „Sonstige Einkünfte“ versteuert. Sonst können Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.820 Euro plus eventuell gezahlter Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden. Auch hier gibt es eine entscheidende Einschränkung: Die unterstützte Person darf nur ein eigenes Vermögen von 15.500 Euro besitzen. Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner oder an erwachsene Kinder, für die Eltern kein Kindergeld mehr erhalten, können Steuerzahler bis zur Höhe von 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastungen verrechnen. Auch Unterhaltsleistungen für einen Schutzsuchenden, den Steuerzahler in ihrem Haushalt aufgenommen haben, zählen dazu. Aber nur bei bestehender Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis.

Mit Spenden sparen

Bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte an den Spenden kann man das Finanzamt beteiligen. Übersteigen die Spenden die 20 Prozent, lässt sich der Restbetrag auch im nächsten Jahr steuerlich geltend machen. Für Spenden ab 200 Euro benötigen Steuerzahler neben dem Kontoauszug eine Spendenbescheinigung.

Ausbildungskosten

Die Ausgaben für eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium können Steuerzahler bis zur Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben verrechnen. Allerdings nur in dem Jahr, in dem sie anfallen. Fortbildungsmaßnahmen nach einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium stufen Finanzämter als Fortbildung ein. Die Ausgaben dafür können in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.