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Steuern

Nach der Abgabe kann es bis zu sechs Monate dauern, bis der Steuerbescheid ins Haus flattert. Daher lohnt es sich, seine Steuererklärung frühestmöglich einzureichen. Dem entgegen kommt auch das Bescheinigungsverfahren für Vorsorgebeiträge: Es vereinfacht die Weiterleitung der detaillierten Beitragsinformationen an das Finanzamt. Die Versicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge für Basis- und Riester-Rentenversicherungen für das vergangene Beitragsjahr elektronisch an das für den Versicherten zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dazu müssen dem Versicherer nur dessen Einwilligung zur Übermittlung sowie die Steueridentifikationsnummer vorliegen. Wer alles noch dazu digital abgibt, profitiert davon, dass sich die Daten aus dem Vorjahr bequem übernehmen lassen und das Programm Hinweise auf mögliche Falscheingaben gibt – zumindest in den meisten Fällen.

Häufige Fehlerquellen beim Eintrag

Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist zwar bequemer, es bleiben aber Fallstricke für den steuerpflichtigen Vorsorge-Sparer: Die Riester- und Basis-Rentenbeiträge müssen detailliert an der richtigen Stelle eingetragen sein, um die staatliche Förderung zu erhalten. Bei Riester lassen sich jährlich maximal 2.100 Euro in der Anlage “AV“ ansetzen. Die Angaben in diesem Formblatt sind die Basis dafür, dass das Finanzamt mit der sogenannten Günstigerprüfung automatisch nachrechnet, ob sich der Riester-Sparer mit der Zulage oder dem Sonderausgabenabzug besser stellt.

Noch fehleranfälliger: Der Jahresgesamtbeitrag zur Basis-Rente und eine oftmals daran gekoppelte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind in Zeile 8 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ einzutragen. Wer seine Beitragssumme aber irrtümlich in Zeile 49 unter Beiträge zu „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ einträgt, wird vom Finanzamt nicht darüber informiert und erhält je nach Einkommenshöhe keine Erstattung. Grundsätzlich sind nur bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung die Beiträge in Zeile 49 einzutragen.

Am einfachsten ist es bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Hier sind weder gesonderte Anträge noch Angaben in der Steuererklärung notwendig – denn die Beiträge reduzieren das Bruttogehalt. Im Rahmen der Direktversicherung sind für 2017 noch Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2017: jährlich 3.048 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Ab 2018 verdoppelt sich dieser Förderrahmen auf acht Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die bAV einbringen. Und sofern der Arbeitgeber bislang die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag nochmals ausbauen.

Weitere Versicherungsbeiträge ansetzen

Arbeitnehmer können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung für 2017 in Höhe der Basisabsicherung voll ansetzen. Die Angaben hierzu werden in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), darf der Gesamtbetrag angesetzt werden. Für Verheiratete wird der doppelte Betrag angesetzt, wenn sie sich für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden.

Sollten die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter dem ansetzbaren Maximalbetrag liegen, können Steuerzahler bis zur Höchstgrenze auch weitere Vorsorgeaufwendungen, wie die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, in den Zeilen 49 und 50 angeben. „Auch der berufliche Anteil aus dem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung bei Arbeitnehmern kann steuerlich geltend gemacht werden. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherung bei MLP.