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Steuern

Steuern sparen durch Geldausgeben? Das klingt paradox, funktioniert aber ganz hervorragend: Denn wer in seinen Betrieb, sprich, in seine Praxis investiert, verringert durch die Ausgaben erst mal seinen Gewinn – und folglich auch seine Steuerlast.

Schwierigkeiten treten allerdings bei der Frage auf, welche Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Steuerrechts zu bewerten sind. Die Definition des Einkommensteuergesetzes bleibt vergleichsweise vage. Danach sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Abzugrenzen sind sie von den „privat veranlassten Aufwendungen“, die auf den Gewinn der Praxis ohne Auswirkung bleiben.

Damit das Finanzamt eine Investition als Betriebsausgabe anerkennt, muss also zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Einkauf und Ihrer Praxis bestehen. Dass Sie sich beim Shoppen wirtschaftlich verhalten ist hingegen nicht erforderlich. Auch die Zweckmäßigkeit oder unbedingte Notwendigkeit einer Ausgabe brauchen Sie im Normalfall nicht belegen. Ob Sie also ihre Praxisräume mit einem Poster aus der Apothekenumschau oder einem echten Renoir schmücken, bleibt erst einmal ihnen selbst überlassen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Eine Angemessenheitsprüfung findet lediglich bei bestimmten Luxusgütern statt, wenn diese auch Ihre private Lebensführung berühren. In diesen Fällen ist der Betriebsausgabenabzug nur insoweit möglich, als die Ausgaben nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

So hatte zum Beispiel das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vor einiger Zeit den Fall eines Zahnarztes zu entscheiden, der sein Handy nach eigenen Angaben nur deshalb benötigte, um im Bereitschaftsdienst erreichbar zu sein. Den Rest der Zeit nutzte er das Gerät privat. Das Mobiltelefon von einer Luxusmarke hatte einen Anschaffungspreis von 5 200 Euro. Das Finanzgericht stufte die hieraus resultierende Abschreibung als unangemessen ein (Az. 6 K 2137/10).

Wenn Praxis- und Privatausgaben sich überschneiden

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für die private Lebensführung, etwa die Kosten der privaten Putzfrau, Ausgaben für Einrichtungsgegenstände für die Privatwohnung oder Unterhaltszahlungen an die Verflossene sind keine Betriebsausgaben.

Oft lässt sich eine klare Trennung von Geschäft und Privatleben aber kaum treffen. Schulbeispiel für eine solche Überschneidung: Das Auto, das sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt wird oder Reisen zu Tagungsveranstaltungen mit anschließendem privaten Urlaub.

Schwierige Abgrenzung

Ob und in welchem Umfang solche sogenannten „gemischten Aufwendungen“ den Gewinn mindern, führt immer wieder zu Konflikten mit dem Finanzamt. Grundsätzlich gilt: Besteht ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, gelten sie zumindest insoweit als Betriebsausgaben, als sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind und sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Was in diesem Zusammenhang als „objektiv“ zu gelten hat, darüber lässt sich im Einzelfall trefflich streiten.

Unerfreulich kann es für den Arzt auch werden, wenn die Aufteilung zwischen privaten und geschäftlichen Belangen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Dann nämlich erfolgt die Aufteilung durch eine Schätzung. Normalerweise.

Fehlt nämlich auch noch eine geeignete Schätzungsgrundlage, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst und ein Betriebsausgabenabzug scheidet aus.

Wichtige Posten bei den Betriebsausgaben

Dass die Praxismiete, Ausgaben für Fachbücher sowie Leasingraten von medizinischen Geräten als Betriebsausgaben gelten, leuchtet ein. Nicht ganz so klar ist die Zuordnung bei etlichen anderen Posten.

  • Kittel und Co:

Ihre Ausgaben für Arbeitskleidung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ handelt – wie etwa einen Kittel. Die Anschaffung von weißen Hosen ist fürs Finanzamt auch bei Ärzten nur relevant, wenn diese „in Schnitt und Material denen entsprechen, die auch bei Operationen getragen werden“.

  • Aus- und Fortbildungskosten

Die durch ärztliche Fortbildung verursachten Aufwendungen, etwa Seminargebühren, Aufwendungen für Fachliteratur oder die Teilnahme an Fachkongressen/ Führungstrainings, sind abzugsfähige Betriebsausgaben.

  • Bank- und Büroaufwendungen

Alle Kosten für Ihr Geschäftskonto mindern Ihre Steuerlast. Gleiches gilt für die Ausgaben, die Ihnen für Kopien, Büromaterial, Telefon sowie Anschlussgebühren oder Anschaffungskosten für die Geräte entstehen.

  • Möbel und mehr

Vom Bürostuhl bis zum Ultraschall-Gerät: Dinge, mit denen Sie Ihre Praxis ausstatten, gelten gewöhnlich als Betriebsausgaben. Wertgegenstände mit einem Preis von mehr als 410 Euro netto müssen Sie jedoch auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Wichtig: Wenn Sie einen Computer kaufen, sind die Kosten nur Betriebsausgaben, wenn eine betriebliche Nutzung gegeben ist. Sie nimmt das Finanzamt zum Beispiel an, wenn der Rechner ortsfest in der Praxis eingesetzt wird. Auch eine spezielle Bürosoftware lässt diesen Schluss zu.