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Steuern

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli beschlossen, dass sechs Prozent Zinsen im Jahr in diesen Zeiten zu hoch sind (Az: 2 BvR 2237/14; 1 bvR 2422/17). So viel müssen Steuerzahler bezahlen, wenn sie zum Beispiel nachträglich Abgaben zu zahlen haben – etwa nach einer Betriebsprüfung. Im Gegenzug erhalten sie nach dem Urteil keine sechs Prozent Zins per anno mehr, wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Zahlungen erstatten muss. Wichtig: Solche Zinsen fallen prinzipiell erst an, wenn die Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zurückliegt.

Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu: „Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit monatlich einem Zinssatz von 0,5 Prozent nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuern erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar.“

Was ist zu erwarten?

Jetzt muss die Ampel-Regierung bis Ende Juli 2022 nachbessern. Das wird allerdings nur die Jahre ab 2019 betreffen und auch nicht jegliche Art von Steuerzinsen. Die Richter haben klargestellt, dass erst ab 2014 von zu hohen Zinsen auszugehen ist. Davor waren die 0,5 Prozent pro Monat bzw. sechs Prozent im Jahr noch marktgerecht. Erst mit der anhaltenden Niedrigzinsphase hat sich dies geändert.

Für die Jahre zwischen 2014 und 2018 gehen die obersten Richter davon aus, dass die 0,5 Prozent Zinsen nicht verfassungskonform sind. Dennoch wird es für diese Zeit keine Änderungen geben, was Experten übrigens kritisieren.

Wer ist betroffen?

Bis die Neuregelung auf dem Tisch liegt, greift ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. September 2021 (Az: IV A 3 – S 0338/19/10004:005). Hier steht, dass sowohl die festgesetzten Nachforderungs- als auch die festgesetzten Erstattungszinsen für die Zeiträume ab 2019 ausgesetzt werden. Entsprechend müssen die betroffenen Steuerzahler keine Nachforderungszinsen mehr auf Steuernachzahlungen leisten. „Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie etwa Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Er weist darauf hin, dass „Einspruch gegen eine Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen nicht lohnt, weil der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird“, so Nöll.

Die kommende Neuregelung betrifft also jene Steuerzahler, deren Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen noch nicht bestandskräftig sind. Alle Bescheide seit 2019 müssen geändert werden, wie der Bund der Steuerzahler sagt. „Wir hatten uns frühzeitig dafür eingesetzt, dass sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig ergehen und damit nicht bestandskräftig werden“, so Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler. Betroffene brauchen also nichts zu unternehmen.

Wie geht es weiter?

Sobald klar ist, wie die Neuregelung aussehen und welche  Änderungen es konkret geben wird, regeln die Finanzämter dies von sich aus. Die Steuerzahler brauchen also weiterhin nur abzuwarten.