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Versicherungen

Ob Kfz-Versicherung, private Krankenversicherung oder Haftpflichtversicherung: Versicherer haben viele Ausreden parat, um die Zahlung für einen Schaden abzulehnen. Geschädigte sollten aber nicht klein beigeben und auf das Geld verzichten. Die Ausreden, mit denen Versicherungen versuchen, sich vor Zahlungen zu drücken, sind vielfältig: Oft heißt es nach einem Schaden: Der Vertrag würde die Schadenssumme nicht abdecken, der Schaden sei vom Geschädigten zu spät gemeldet worden, es läge eine Obliegenheitsverletzung vor oder auch, der Unfall sei durch grobe Fahrlässigkeit entstanden.

Gerade bei Personenschäden – und damit höheren Summen – wird die Schadensregulierung oft möglichst lange hinausgezögert. Hier gibt es jedoch ein Gerichtsurteil des Landgerichts Schwerin (Az. 7 0 600/97), auf das sich Geschädigte berufen können. Bei diesem Fall hatte eine Versicherung die Zahlung eines Schmerzensgeldes immer wieder verzögert. Daraufhin wurde die Versicherung dazu verurteilt, das Schmerzensgeld sofort zu zahlen und musste für die Verzögerung sogar noch etwas mehr Geld an den Versicherten abdrücken.

Viele formale Ablehnungsgründe für Schadensregulierung

Und es gibt noch mehr Einwände, mit denen Geschädigte rechnen müssen: Ein typischer Einwand der Hausratversicherungen ist der Verweis auf die angebliche Unterversicherung. Dies gilt aber nur, wenn in dem Vertrag eine entsprechende Klausel steht. Hat man Unterversicherungsverzicht vereinbart (650 Euro pro Quadratmeter), hat die Versicherung keine Handhabe, die Zahlung im Schadensfall zu kürzen. Bei Wasserschäden will der Versicherer gerne wissen, ob Brauchwasser im Spiel war. Denn dann gibt es nichts für den entstandenen Schaden. Manche Versicherer verlangen sogar regelmäßige Kontrolle der wasserführenden Anlagen. Doch auch in solchen Fällen wurden Versicherer bereits zur Zahlung verurteilt. Ein ebenfalls klassischer Fall: Die Waschmaschine leckt und verursacht Schäden in der eigenen Wohnung und beim Nachbarn. War der Besitzer nicht da, will der Versicherer nichts bezahlen. Aber für den Schaden beim Nachbarn muss die Haftpflichtversicherung einspringen. Hier zählt die Einrede der groben Fahrlässigkeit nach aktueller Rechtsprechung nicht.

In solchen Fällen kann es sich lohnen, Einspruch bei der Versicherung einzulegen. Nützt das nichts, sollte man darüber nachdenken, einen Anwalt und gegebenenfalls auch einen Gutachter einzuschalten. Ohne rechtlichen Beistand wird es allerdings schwierig, die Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen.

Wie Versicherungen die Zahlung verweigern wollen

In der Krankenversicherung geht es meist um medizinisch notwendige Heilbehandlungen und deren Kostenerstattung. Hier gibt es viele Streitpunkte – vor allem bei teuren Behandlungen. Wirtschaftliche Aspekte dürfen hier aber keine Rolle spielen, die PKV muss zahlen. Allerdings nur, wenn es sich um anerkannte medizinische Behandlungen handelt. Wer experimentelle Heilmethoden ausprobieren will, muss sie in der Regel tatsächlich aus der eigenen Tasche bezahlen.

Ein weiterer Konfliktherd sind Vorerkrankungen. Hier kommt es auf die Beweispflicht an. Nur wenn der Versicherer beweisen kann, dass der Kunde eine Vorerkrankung verschwiegen hat, kann er von seinem Ausschlussrecht Gebrauch machen und den Anspruch abschmettern. Die Beweispflicht spielt auch bei anderen Sparten wie bei Kfz- oder Rechtsschutzpolicen eine wichtige Rolle. Um die Zahlung der Versicherung nicht aufs Spiel zu setzen, sollte man bei Vertragsabschluss alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten.

Generell gilt: Geht es um kleinere Sachschäden und Versicherungs-Leistungen aus der Auto-, Kasko, privaten Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- oder auch bei Kranken-Zusatzpolicen, können auch Verbraucherzentralen weiterhelfen. Diese beraten gegen Gebühr, Rechtsanwälte dürfen für eine Erstberatung maximal 190 Euro verlangen.

So wehren Sie sich gegen Ablehnung der Versicherung

  • Per Einschreiben mit Setzung einer Frist, um an die Erledigung zu erinnern.
  • Per Einschreiben an „Beschwerde-Management“ oder Vorstand der Versicherungs-Gesellschaft nachfassen.
  • Beschwerde an Ombudsmann: www.versicherungsombudsman.de, eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
  • Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Ludwigkirchplatz 3-4, 10719 Berlin) oder www.bafin.de.
  • Einschaltung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.