Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Der kostenlose Anspruch auf eine zweimalige Masernimpfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln, bei entsprechender Indikation zusätzlich Varizellen) gilt laut Mitteilung u.a. für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Bisher war nur eine Impfung aufgrund beruflicher Indikation vorgesehen.

Impfschutz erst nach zwei Impfungen

Mit der zweimaligen Impfung sollen die Betroffenen besser gegen Masern geschützt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) folgt damit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Diese sehen seit Januar 2020 bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Masernimpfung vor (zuvor nur eine). Erst dann gilt der Impfschutz als vollständig.

Praxispersonal muss Masernschutz nachweisen

Ein weiterer Grund für die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist das am 1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention.Das Masernschutzgesetz verpflichtet unter anderem nach 1970 geborene Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen.

Mitarbeiter müssen Impfung nachweisen

Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss den Nachweis direkt erbringen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, um den Nachweis zu erbringen beziehungsweise die Impfung durchzuführen, am 31. Juli 2021.

Bestimmung des Impftiters keine Kassenleistung

Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Impftiters für Masern allerdings keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden.