Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Eine Krankenkasse darf Versicherten Krankengeldzahlungen nicht verweigern, nur weil der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich unterlässt. Voraussetzung ist, dass der Patient den Arzt zeitgerecht und persönlich  aufgesucht hat,  um den Fortbestand seiner Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Und dass die Bescheinigung nicht aus medizinischen Gründen verweigert wurde.

Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 11. Mai 2017 zugunsten der Klägerin in einem Revisionsverfahren entschieden. In dem Verfahren (Az. B 3 KR 22/15 R) meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer nicht erneut Arbeitsunfähigkeit (AU) attestiert zu werden, weil dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde. Das geschah auch, zumindest theoretisch. Denn die Ärztin vergaß das Ausstellen des Scheins.

Die Ärztin bestätigte, es sei “leider … verpasst” worden, eine AU-Bescheinigung wegen Zustands nach Mamma-Carcinom und Chemotherapie auszustellen und bejahte nachträglich die durchgehende AU.

Die Weitergewährung von Krankengeld hängt nach den gesetzlichen Vorschriften (in der bis 22. Juli 2015 geltenden Fassung) davon ab, dass am letzten Tag der bestehenden AU für die Folgezeit erneut AU ärztlich festgestellt wird. Schon bisher war aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, wenn der Arzt die AU-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht. Dies gilt aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Versicherte darf auch insoweit nicht auf – ungewisse – Regressansprüche gegen den Arzt verwiesen werden. Aufgrund der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende AU-Attestierung erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt. Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Deshalb erscheint es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten.