Liegt ein Angehöriger im Sterben, ist das sicherlich ein nachvollziehbarer Grund für die Stornierung einer Urlaubsreise. Leider nicht aus Sicht einer Reiserücktrittsversicherung: Die zahlt nur, wenn der Tod schon eingetreten ist. Eine zynische, aber rechtlich leider einwandfreie Entscheidung.
Für Ärzte, die regelmäßig mit ihrer Familie verreisen, ist eine Reiserücktrittsversicherung eine sinnvolle Investition. Bei vielen Policen ist auch der Tod eines nahen Angehörigen mitversichert. Muss dann der Urlaub wegen einer bevorstehenden Beerdigung storniert werden, übernimmt die Versicherung die Stornokosten. Allerdings nur dann, wenn der Todesfall tatsächlich schon eingetreten ist. Wer vorher storniert, weil er dem Angehörigen in seinen letzten Stunden auch beistehen möchte, kann leider nicht auf die Kulanz der Versicherungen hoffen. Das zeigt ein aktueller Fall, der vor dem Amtsgericht Hamburg entschieden wurde.
Reise storniert, weil die Mutter im Sterben lag
Es ging um einen Mann, der seine Urlaubsreise zwei Tage vor Antritt storniert hatte. Er wollte die Pauschalreise nach La Palma nicht antreten, weil sich der Zustand seiner 92-jährigen Mutter überraschend verschlechtert hatte und sie im Sterben lag. Der Sohn wollte der alten Dame in ihren letzten Stunden beistehen. Tatsächlich verstarb sie kurze Zeit später. Spätestens da hätte der Mann also ohnehin die Reise stornieren müssen.
Die angefallenen Stornierungskosten wollte seine Reiserücktrittsversicherung trotzdem nicht erstatten. Die Gesellschaft verwies auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach nur der Tod eines nahen Angehörigen versichert sei. Zum Zeitpunkt der Stornierung hatte die Mutter des Versicherten aber noch gelebt. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung, jedoch ohne Erfolg.
Tod ist nicht gleich bevorstehender Tod
Das Amtsgerichts Hamburg bestätigte die Auffassung der Versicherung. Nach den Vertragsbedingungen habe der Mann keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten. Denn die Reise sei nicht storniert worden, weil das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten sei. Grund für die Stornierung sei der bevorstehende Tod gewesen. Der „bevorstehende Tod“ sei aber nicht mit dem „Tod“ gleichzusetzen. Mitversichert sei dieser Fall nur bei unerwartet schwerer Krankheit oder einer unerwarteten Verschlechterung einer Erkrankung. Das liege in diesem Fall aber nicht vor, denn der Sterbeprozess einer 92-jährigen Frau stelle keine Erkrankung dar, sondern sei ein “natürlichen Vorgang”. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht daher nicht, wenn eine Reise aufgrund des zu erwartenden Todes eines alten Menschen storniert wird (Az.: 17a C 261/16).
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