Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Da ihre Dienstleistung mit einem hohen Risiko verbunden ist, sind Ärzte verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das gilt für Freiberufler und Angestellte. Unterläuft dem Mediziner ein schwerwiegender Behandlungsfehler, hat der Patient häufig Anspruch auf Schadensersatz. In der Regel springt die ärztliche Haftpflichtversicherung für den Schaden ein.

Berufshaftpflichtversicherung deckt das Risiko für Freiberufler ab

Doch wie sieht es mit weiteren Folgekosten nach einem Behandlungsfehler aus? Muss die Versicherung dafür ebenfalls aufkommen? Diese Frage wurde am Fall eines Patienten geklärt, der Blindengeld bekommt. Der Sozialversicherungsträger wollte dieses von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes zurück haben. Schließlich wären die Ausgaben ohne den Fehler des Arztes gar nicht angefallen, so die Argumentation. Die Haftpflichtversicherung des Mediziners weigerte sich jedoch zu zahlen.

Nicht jeder finanzielle Schaden wird erstattet

Der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) verhandelt und es wurde ein für die Berufsgruppe der Ärzte wichtiges Urteil gefällt: Danach muss die Versicherung eines Arztes das Blindengeld für einen Patienten nicht erstatten (AZ: I-26 U 14/16, 26 U 14/16). Das gilt auch, wenn der finanzielle Anspruch eine Folge des durch den Arzt verursachten Schadens ist.

Diagnostische Abklärung vernachlässigt und Personenschaden verursacht

Der betroffene Patient hatte 2006 und 2007 wegen Augenschmerzen und Dunkelsehens mehrfach seinen Augenarzt aufgesucht. Dieser diagnostizierte eine bakterielle Bindehautentzündung bzw. Bindehautreizung und verschrieb Augentropfen zur Behandlung. Obwohl der Mann weiterhin unter den Beschwerden litt, unternahm der Arzt keine weitere diagnostische Abklärung und somit auch keinen Test auf grünen Star (Glaukom). Er erkannte das Risiko nicht. Auch in der Beratung kamen diese Untersuchungen gar nicht zur Sprache.

Da keine Besserung eintrat, suchte der Mann Ende 2007 einen anderen Augenarzt auf. Dieser stellte die Diagnose Glaukom und veranlasste, dass bei dem Patienten eine entsprechende Operation durchgeführt wurde. Trotz des Eingriffs verlor der Patient sein Augenlicht fast vollständig. Der Landschaftsverband als Sozialhilfeträger bewilligte ihm Blindengeld, wollte den Schaden aber von der Versicherung des Doktors ersetzt haben.

Berufshaftpflichtversicherung zahlt laut Vertrag

Nachdem ein Gutachten den groben Behandlungsfehler des ersten Augenarztes bestätigt hatte, klagte der Patient auf Schadensersatz. Ihm wurden 475.000 Euro zugesprochen, die von der Berufshaftpflicht des Mediziners vertragsgemäß beglichen wurden. Der Sozialhilfeträger klagte nun ebenfalls und forderte von der Haftpflichtversicherung des Augenarztes die Erstattung des gezahlten Blindengeldes in Höhe von rund 30.000 Euro. Außerdem sollte die Versicherung auch künftige Blindengeldzahlungen für den Patienten ersetzen. Das Unternehmen sollte nicht nur für den direkten Personenschaden, sondern auch für die Folgekosten haften.

Haftpflichtversicherung muss nichts erstatten

Die Klage gegen die Versicherung wurde vor Gericht abgewiesen. Der Forderungsübergang, auf den sich der Sozialhilfeträger berief, setze eine Übereinstimmung zwischen der Ersatzpflicht des Arztes und der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers voraus. Das sei dann der Fall, wenn dessen Zahlung und der Schadensersatz derselben Einbuße des Geschädigten dienten. Das sei hier aber nicht der Fall, erklärten die Richter.

Blindengeld werde pauschal gezahlt, ohne die sonstige finanzielle Absicherung, also Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Erforderlichkeit, zu berücksichtigen. Es solle unter anderem private Nachteile der Behinderung mildern, Teilhabe am Leben ermöglichen und Pflegebedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Es habe nicht die Funktion, jeglichen Mehraufwand eines Patienten abzudecken.

Ohne Rechtsschutzversicherung geht es nicht

Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers stelle demgegenüber nur auf den wirklichen, durch die Erblindung entstandenen Mehrbedarf ab. Damit sind die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherten und seiner Berufshaftpflichtversicherung nach diesem Urteil abgegolten.

Freiberufler sollten sich beraten lassen

Allerdings ist dieses Ergebnis kein Grund, um Entwarnung zu geben: Ein Schadenfall kann auch zivilrechtliche Folgen haben. Bei diesem Verfahren greift die Berufshaftpflicht allerdings nicht. Deshalb ist es sinnvoll, den Versicherungsschutz um einen privaten Rechtsschutz zu erweitern. Vor allem Freiberufler, die im Schadenfall nicht auf die Unterstützung der Klinik-Juristen hoffen dürfen, sollten die Vorsorge treffen. Ansonsten steht sonst leider auch das private Vermögen der Familie auf dem Spiel.