Beitragserstattungen eines Versorgungswerks sind steuerfrei

Ärzte sind in der Regel Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk. Gibt man den Beruf nach kurzer Zeit wieder auf, endet auch die Mitgliedschaft und das eingezahlte Geld wird erstattet. Ob es versteuert werden muss, klärte ein Gericht.
Ärzte, die nur kurzzeitig in eine ärztliche Versorgungseinrichtung eingezahlt haben und dann ausscheiden, haben laut Satzung Anspruch darauf, die für die Altersversorgung eingezahlten Beiträge zurückzubekommen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 1266/15) muss das Geld nicht versteuert werden.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der zwischen 2010 und 2012 Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingezahlt hat. Im Juli 2012 nahm er ein Beamtenverhältnis auf und schied aus dem Versorgungswerk aus. Da er weniger als 60 Monate in die Versorgung eingezahlt hatte, beantragte er die Erstattung von Beiträgen.
Rückzahlung aus dem Versorgungswerk
Das Finanzamt stufte die Rückzahlung aus dem Versorgungswerk als Leibrente ein und verhängte Steuern. Begründung: Eine steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen sei nur dann möglich, wenn zwischen Auszahlung und Ausscheiden mindestens 24 Monate vergangen seien.
Das Finanzgericht sah es anders: Die Frist von 24 Monaten soll nur verhindern, dass kurzfristige Unterbrechungen in der Versicherungspflicht zu verwaltungs- und kostenintensiven Erstattungsfällen führen. Sie beziehe sich also auf temporäre Unterbrechungen, das sei her nicht der Fall gewesen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: X R 3/17).
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