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Finanzen

Ein Behandlungsfehler kann im schlimmsten Fall das Aus für den Arzt bedeuten. Während es im Zivilrecht um Schadenersatz für den Patienten geht, handelt es sich im Strafrecht um eine Geld- oder Freiheitsstrafe, vor allem wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). In der Presse werden derartige Fälle oft breitgetreten. Kommt es zum Strafprozess, leistet die Berufshaftpflicht-Police in der Regel nicht mehr. Was also tun?

Ob Indikations-, Diagnose-, oder Befunderhebungsfehler – die Folgen können verheerend sein. Wird ein Strafrechtsverfahren wegen Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung eingeleitet, greift die normale Haftpflicht-Versicherung meistens nicht mehr. Zwar kann es hier durchaus Ausnahmen geben, doch verlassen sollte man sich darauf besser nicht. Am wahrscheinlichsten ist, dass der Versicherer die Kostenübernahme zusichert, wenn er selbst Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Das ist manchmal der Fall, wenn beispielsweise die Ergebnisse der Ermittlungen im Strafverfahren auch als Beweismittel bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen herangezogen werden sollen.

Ist die Police notwendig oder nicht?

Wer sicher gehen will, dass er nicht auf den Anwalts- und Prozesskosten sitzen bleibt, sollte sich also um eine Strafrechtspolice kümmern – entweder als Ergänzung zur normalen Haftpflichtpolice oder als eigenständige Versicherung.

Warum das so wichtig ist, kann man regelmäßig in den Medien nachlesen. Erst vor kurzem sorgte wieder ein entsprechender Fall für Aufsehen: Aufgrund eines Arztgutachtens wurde die psychiatrische Einweisung einer Patientin veranlasst. In einem späteren Einweisungsverfahren kamen die Gutachter des Gerichts zu einer anderen Bewertung und die Patientin wurde rehabilitiert. Sie reichte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Arzt wegen Freiheitsentziehung ein, verursacht durch das grob fahrlässig fehlerhafte Gutachten des Arztes.

Grundsätzlich gilt: Für den Arzt ist es aus beruflichen und finanziellen Gründen am besten, wenn er alles tut, um die Eröffnung eines Strafverfahrens zu vermeiden oder – sollte es doch dazu kommen – zumindest einer Verurteilung zu entgehen. Es gilt, einen kompetenten Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit den Spezialitäten von Strafverfahren – wie den zahlreichen Ausprägungen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – auskennt.

Als Rechtsschutzfall gilt bereits die Einleitung eines Ermittlungs-Verfahrens. Manche Policen leisten auch im gewissen Umfang bei Vorsatzstrafen. Beim Vorwurf eines Abrechnungsbetruges wird meistens das Verfahren mit einer Buße eingestellt. Hier  kann die Police die Prozesskosten übernehmen, mehr aber auch nicht.

Geldstrafen zahlen die Versicherer meist nicht

Die Strafrechtspolice übernimmt u.a. die Kosten für Anwälte, Zeugen, Gutachter, Nebenkläger, Reisen und das Gericht. Im Umfang selten enthalten sind allerdings Geldstrafen und Bußgelder.  Allerdings werden viele Strafsachen auch eingestellt, weil die Vorwürfe der Patienten sich als überzogen erweisen. Ein Versicherungsexperte: „Strafprozesse werden zu 90 Prozent eingestellt; auch die meisten Rechtsanwälte, die mit der Materie vertraut sind, raten von einer Strafanzeige ab, weil dadurch auch das Zivilverfahren unnötig verzögert wird!“

Wie auch immer: Es handelt sich hier um eine hochsensible Versicherung, die einen versierten Berater braucht. Einige Ärzteverbände wie zum Beispiel der Deutsche Hausärzteverband, der Hartmannbund und der Marburger Bund haben mit der Assekuranz Exklusiv-Verträge abgeschlossen mit entsprechenden günstigeren Konditionen. Hier lohnt es sich nachzufragen.

Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, die Strafrecht beinhaltet, ist das aber kein Grund zur Panik. Die Behandlungsfehlerstatistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen melden für 2015  mehr als 7.200 Sachentscheidungen. Davon wurde in ca. 2100 Fällen ein Behandlungsfehler festgestellt. Dem stehen in Deutschland rund 350 Millionen ambulante und über 13 Millionen stationäre Arzt-Patienten-Kontakte pro Jahr entgegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es einen “erwischt”, ist also relativ gering. Ganz ausgeschlossen ist es aber nicht.