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Finanzen

Geht die eigene Ehe in die Brüche, so tritt der emotionalen Gefühlsachterbahn auch noch ein höchst bürokratischer Prozess hinzu. Zur Beibehaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während des Trennungsjahres kann ab diesem Zeitpunkt bis hin zur Rechtskräftigkeit der Scheidung Trennungsunterhalt herausverlangt werden. Erst nach der Eheannullierung kann der sogenannte nacheheliche Unterhalt geltend gemacht werden.

Begriffsklärung: Trennungsunterhalt vs. Familienunterhalt

Der Trennungsunterhalt verkörpert einen Bestandteil des Ehegattenunterhalts, wobei während der Ehebeziehung ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht. Letzteres bedeutet, dass beide Partner den eigenen Lebensunterhalt verdienen oder den Haushalt führen und zur Nachwuchsbetreuung beitragen. Hat man sich aber irgendwann nichts mehr zu sagen und wird der langwierige Scheidungsprozess eingeläutet, so kann der weniger gut verdienende Partner Trennungsunterhalt verlangen.

Bedingungen

Damit überhaupt ein solcher Anspruch besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählen
●    das Vorliegen einer Ehe
●    das separierte Leben der Ehegatten – es darf demnach keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen; dies ist auch von mindestens einem Partner nicht gewünscht. Das Familienrecht sieht  dies allerdings als gegeben an, wenn weiterhin ein gemeinsames Domizil besteht, die Trennung aber in jedweden Lebenssphären vonstattengeht.
●    die Leistungsfähigkeit des besser Verdienenden

Ein Anrecht auf Trennungsunterhalt ist zu verneinen, wenn die Gatten in etwa gleich viel verdienen und keine Kinder haben. Ein entsprechendes Entfallen ist auch zu bejahen, sofern ein Zusammenleben der Eheleute nur für wenige Wochen zu verzeichnen ist, da sich das höhere Einkommen eines Partners noch nicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse auswirkte.

Auch wenn vor Eintritt in den Bund der Ehe im Wege einer notariellen Beurkundung festgelegt wurde, dass die Partner in Gütertrennung leben, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt durchgesetzt werden. Diesbezüglich besteht eine Entkoppelung: Trennungsalimente und eine vereinbarte Gütertrennung stehen in keinerlei Abhängigkeit voneinander.

Des Weiteren besteht keine Pflicht für denjenigen unterhaltsberechtigten Ehegatten, welcher bis zum Zeitpunkt der Trennung keiner beruflichen Tätigkeit nachging, im Trennungsjahr eine solche aufzunehmen. Eine sogenannte Erwerbsobliegenheit liegt stattdessen nur dann vor, wenn das Separationsjahr abgeschlossen ist – wenn der nicht Erwerbstätige sich der Kinderbetreuung annimmt, kann die entsprechende Pflicht zur Berufsaufnahme sogar noch länger ausfallen. Im Rahmen der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss der Ehegatte grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Weist das Nachkommen eine pflegebezogene Hilfsbedürftigkeit auf, so kann indes einzelfallbedingt eine Verlängerung in Betracht kommen.

Ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt erst einmal gegeben, so bleibt ein Verzicht auf die entsprechende Auszahlung ausgeschlossen. Dies zielt auf die Verhinderung der Abhängigkeit eines Ehegatten von Sozialleistungen ab – der Partner ist immerhin zur Unterhaltsleistung fähig.

Berechnung der Trennungsalimente im Regelfall

Bezüglich der konkreten Kalkulation der vom höher Verdienenden zu leistenden Trennungsalimente existiert keine Tabelle oder dergleichen, anhand derer der entsprechend einschlägige Mindestbehalt mühelos ersichtlich ist. Grund hierfür ist die Notwendigkeit der Überprüfung der individuellen Rahmenumstände des Einzelfalls – der ehelichen Lebensverhältnisse. Finanzielle Aufwendungen, welche durch die Separation der Ehegatten bedingt anfallen, verringern den Lebensstandard beider Gatten ungefähr gleichermaßen.

Zur Ermittlung der jeweiligen Alimente ist das Bruttoeinkommen der Partner heranzuziehen, wobei hiervon beiderseits die entsprechenden finanziellen Obliegenheiten zu subtrahieren sind. Dem unterliegen beispielsweise Mietzahlungen und Verpflichtungen aus Versicherungen. Ist dies erfolgt, handelt es sich sodann um das bereinigte Nettoeinkommen, mithilfe dessen die Berechnung des tatsächlichen Bedarfs erfolgen kann. Nun kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zum Zuge, welcher die Unterhaltsquote beider Ehegatten auf jeweils 50% fixiert. Hierbei kommt den in Beschäftigungsverhältnissen stehenden Ehegatten ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des bereinigten Nettoeinkommens zu.

Zum Gebrauch des Halbteilungsgrundsatzes kommt es in der Praxis nur selten: Sofern einem Ehegatten ein Erwerbstätigenbonus zusteht, wird im Regelfall die Unterhaltsquote von 3/7 sowie 4/7 angewandt.

Dass die Einkünfte im Zuge dieses Prozesses offenbart werden müssen, versteht sich von selbst. Doch ist nur auf die aus der Ehe hervorgegangenen Verdienste abzustellen. Diesbezüglich kommt es bei Selbstständigen auf das durchschnittliche Einkommen der vergangenen drei Jahre an, bei Arbeitnehmern hingegen auf das des letzten Jahres. Zu beachten gilt es, dass auch anderweitige Einkünfte, welche sich nicht aus dem Beruf ergeben (etwa Mieteinnahmen) mit einzubeziehen sind. Nicht zu vergessen ist aber das Recht auf Selbstbehalt des Mehrverdieners – schließlich muss auch dessen Lebensunterhalt gewährleistet sein. Aktuell beziffert der Selbstbehalt für alimentspflichtige Ehegatten 1.200 €.

Grenze für Gutverdiener?

Die obig genannte 3/7-Quote greift nicht bei sehr guten Einkommensverhältnissen. In einem solchen Falle orientiert sich die Kalkulation der Alimentshöhe am tatsächlichen sowie nachgeprüften Bedarf: Der Quotenunterhalt wird also von der konkreten Bedarfsermittlung abgelöst. Es kommt die Sättigungsgrenze, welche vom Richter zu bestimmen ist, zum Zuge.  Wie aber definiert sich denn ein überdurchschnittliches Einkommen? Hierzu existiert keine explizite Gesetzesgrundlage; stattdessen ist das Augenmerk auf die – größtenteils uneinheitliche – Rechtsprechung zu richten. Das OLG Bremen beispielsweise gelangte im Jahre 2015 im Rahmen eines Sachverhaltes (Az. 4 UF 38/14) zur Entscheidung, dass ein solcher hoher Verdienst bei einem bereinigten Nettoeinkommen von etwa 8.000 € vorliegt.

Fallbeispiel: Die Ehefrau erzielt ein Einkommen von 1.000 €, ihr Mann als Gutverdiener dagegen 8.000 € – ein Unterschied von 7.000 €. Wird nun die 3/7-Quote angewandt, ergibt sich ein Anspruch der Frau auf insgesamt 3.000 € monatlicher Alimentszahlungen. Dies erscheint, zumindest aus Sicht des Mannes, eine exorbitante Höhe darzustellen.

Letztlich ist ein Scheitern der Ehe stets mit gravierenden finanziellen Konsequenzen verbunden, egal in welcher Gehaltskategorie man sich bewegt.

Einen Ehegatten- und Trennungsunterhaltsrechner finden Sie unter https://www.scheidung.org/ehegattenunterhalt-berechnen/

(Jenna Eatough)