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Durchsuchungsanordnung

Wird dem Gerichtsvollzieher bei einem Versuch zur Sachpfändung der Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen des Schuldners verweigert, benötigt er eine Durchsuchungsanordnung, um die Räumlichkeiten des Schuldners betreten zu können. Der Gläubiger kann diese beim zuständigen Vollstrekkungsgericht beantragen.

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