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Nicht umlagefähige Betriebskosten

Nicht umlagefähige Betriebskosten: Diese beinhalten unter anderem Kosten für den Steuerberater, die Hausverwaltung, Kosten für die Instandhaltung sowie Abschreibungen und Rücklagen. Nicht umlagefähig bedeutet: Der Mieter muss sich nicht daran beteiligen.

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