Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Vertragsärzte mit eigener Praxis dürfen Zweigpraxen an weiteren Tätigkeitsorten eröffnen. Diese Option gilt auch außerhalb ihres eigentlichen KV-Bezirks. Sie dürfen auch hier eine zweite Niederlassung betreiben (siehe: Nebenbetriebsstätte).