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Sozialrecht

Fast jede Vierte Frau in Deutschland leidet an Osteoporose. Damit verbunden ist ein erhöhtes Risiko für Knochenbrüche. Diese Gefahr realisierte sich auch in einem Fall, der das Hessische Landessozialgericht vor kurzem beschäftigte.

Eine gesetzlich versicherte Deutsche hatte im Urlaub in Österreich ein liegengebliebenes Auto angeschoben. Angesichts ihrer schlechten Knochendichte brach sie sich dabei einen Lendenwirbelkörper und musste ärztlich versorgt werden.  

Die Erstversorgung übernahm der hiesige Notarzt. Anschließend wurde ein Rettungshubschrauber angefordert, der die Frau ins Krankenhaus brachte. Die Patientin verbrachte eine Nacht in der Klinik. Dann wurde sie entlassen.

Teurer Tagesausflug ins Spital

Wieder zu Hause verlangte die Patientin von ihrer Kasse die Erstattung von 6.200 Euro für den Rettungsflug. Dieser sei medizinisch notwendig gewesen, da bei einem Transport mit dem Rettungswagen im unwegsamen Gelände das Risiko einer Querschnittslähmung bestanden hätte. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab.

Die Versicherte klagte – und blieb sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz erfolglos.

Wie schon das  Sozialgericht verneinte auch das LSG Hessen einen Erstattungsanspruch der Patientin (Az. L 8 KR 213/23). Aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union bestehe ein solcher Anspruch nur, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates, hier Österreich, einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt seien (vgl. Art. 25 VO (EU) Nr. 887/2009).

Keine medizinische Notwendigkeit für Rettungsflug

Vorliegend war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

  • Zum einen können Touristen oder Sportler nach österreichischem Recht keinen Ersatz von Bergungskosten oder für die Beförderung ins Tal verlangen. Ein Anspruch auf eine (eher überschaubare) Pauschale besteht allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen. Eine solche habe nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aber nicht vorgelegen, so das Gericht.  Auch die Dokumentation des Vorfalls ergab nichts anderes.

  • Zum anderen waren auch die Anspruchsvoraussetzungen des deutschen Rechts nicht erfüllt. Anders als von der Klägerin behauptet war der Transport mit einem Rettungshubschrauber medizinisch notwendig gewesen. Auch hier hatten Sachverständigengutachten und Dokumentation gezeigt, dass ein Transport im Rettungswagen mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre.  Da die Kassen nach § 60 SGB V nur Kosten für Transporte übernehmen müsen, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, blieb der Hubschrauberflug für die Frau eine Selbstzahler-Leistung.

Hinweis: Ob der Frau womöglich Ansprüche gegen einen privaten Versicherungsträger oder den Arzt zustehen, der den Hubschrauberflug veranlasste, musste das Gericht nicht prüfen.

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