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Recht

Ein niedergelassener Arzt lässt auf einem Ärzte-Bewertungsportal in den vergangenen zwölf Monaten immer wieder Bewertungen von Patienten löschen. Wenig später stellt er fest, dass das Bewertungsportal zwischen seinen Bewertungen den Hinweis verwendet, dass einige Bewertungen seiner Praxis „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ gelöscht wurden. Dagegen wehrt er sich, er möchte nach Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, dass dieser Hinweis entfernt wird und das Portal es künftig unterlässt, solche Hinweise anzubringen. Das Bewertungsportal lehnt das ab.

Wie deuten User den Begriff Diffamierung?

Daraufhin klagt er vor dem Landgericht Köln. Dieses lehnt seinen Wunsch allerdings ab, wie nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (12.06.2026, Az. 15 W 55/26). Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig, die Beschwerdefreudigkeit des Arztes sei für potenzielle Patienten zu Recht von Interesse.

Zunächst stellt das OLG fest, dass der Arzt tatsächlich Bewertungen löschen ließ. Es beschäftigt sich ausführlich damit, wie User die Hinweise auf die gelöschten Bewertungen auffassen könnten. Die Hinweise seien so zu verstehen, dass das Portal sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Arztes gelöscht hat und die vom Arzt angeführten Gründe für die Löschung in die Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet wurden. Der User habe zudem auf der Seite die Möglichkeit, mit einem einfachen Klick zu erfahren, was unter Diffamierung zu verstehen sei. Dort wird erklärt, dass es um eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung geht, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte.

Der Arzt hatte in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise tatsächlich in sechs bis zehn Fällen die Löschung seiner Bewertungen veranlasst. Er hatte jeweils angegeben, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen, der betreffende Patient sei nicht in seiner Praxis gewesen.

Man könnte den Hinweis auf Diffamierung natürlich auch anders deuten, so wie es der Arzt tat. Er verstand ihn nämlich so, dass er seine Beschwerden damit begründet hatte, die Patienten hätten ihn diffamiert. Dabei habe er gegen die Bewertungen nur ins Feld geführt, die Patienten seien nie in seiner Praxis gewesen. Das Gericht hielt diese Deutung jedoch offenbar für abwegig. Es sei aus Sicht des Gerichts klar erkennbar, dass es sich beim Begriff Diffamierung um einen Sammelbegriff handele. Diese Verwendung sei mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar, zumal ein durchschnittlicher Nutzer wohl auch eine Diffamierung darin sehen würde, wenn ohne vorherigen Kontakt eine negative Bewertung abgegeben wird.

Beschwerdefreudigkeit des Arztes ist eine wichtige Information

In einem weiteren Schritt prüfte das Gericht, ob das Portal und seine Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Information hätten. Das Ärzte-Bewertungsportal wolle mit den Hinweisen auf gelöschte Rezensionen für eine gewisse Transparenz sorgen, meinten die Richter. Das sei bereits für sich genommen ein berechtigtes Interesse. Dem Nutzer helfe die Information zudem bei der Einordnung des Gesamtbildes. Die Anzahl der gelöschten Rezensionen könne für sie von Interesse sein, wenn sie die vergebenen Gesamtnoten mit anderen Unternehmen verglichen, die grundsätzlich nie Bewertungen beanstanden würden. Mit anderen Worten: Die Beschwerdefreudigkeit eines Arztes sei für potenzielle Patienten eine wichtige Information. Zudem liefere der Hinweis auf gelöschte Bewertungen auch Informationen darüber, dass die Plattform auf Beschwerden reagiere, die aus ihrer Sicht rechtlich zutreffend seien.

Überlegt agieren

Lässt ein Arzt oder eine Ärztin Bewertungen auf einem Ärzte-Bewertungsportal löschen, darf das Portal dies mitteilen. Denn die Information kann für potenzielle Patienten ein Hinweis darauf sein, wie entspannt oder unentspannt ein Arzt mit Bewertungen umgeht und wie oft er sich beschwert. Auch wenn Bewertungen von Patienten in der Sache ungerechtfertigt sind oder der Rezensent womöglich niemals Patient der Praxis war, sollten Ärzte überlegen, wie sie gegenüber den Portalen agieren und ob sie jede ungerechtfertigte Bewertung löschen lassen, was sie im Vergleich zu ihren Kollegen möglicherweise als streitwütig dastehen lässt – eine schwierige Abwägung.

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