Diese hausärztlichen Leistungen werden entbudgetiert
Heiko FeketeSeit Mitte Februar ist per Gesetz klar, dass die Honorarbudgets im hausärztlichen Bereich wegfallen. Nun stehen auch die EBM-Positionen fest, die das abbilden.
Auf den letzten Metern hatte der alte Bundestag mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) die Entbudgetierung in der hausärztlichen Versorgung im Februar beschlossen. Gut drei Monate später hat der Erweitere Bewertungsausschuss in seiner Sitzung am Dienstag (20. Mai) die genauen Rahmenbedingungen für dieses Vorhaben festgelegt. Damit können Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ab 1. Oktober in voller Höhe vergütet werden, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt.
So wird die Finanzierung gesichert
Betroffen sind ab Oktober alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 und die hausärztlichen Hausbesuche (GOP 01410 bis 01413 sowie 01415). Die restlichen Leistungen bleiben Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Um die entbudgetierten Leistungen zu finanzieren, wird es künftig einen neuen Honorartopf für Hausärzte, die sogenannte Hausarzt-MGV, geben. Darin fließen die Gelder, die jetzt in der MGV für die Leistungen enthalten sind, die ab Oktober ohne Budgetierung bezahlt werden.
Sollten diese Finanzmittel nicht ausreichen, werden die Krankenkassen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Dabei sind auch eventuelle Unterschreitungen aus Vorquartalen zu verrechnen.
GOP 03040 soll neu definiert werden
Offen ist dagegen noch, wie die neue Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und -ärzte ausgearbeitet wird. Hier befinden sich die KBV und der GKV-Spitzenverband noch in den Verhandlungen. Beide Seiten haben sich laut KBV auf Eckpunkte geeinigt, auf deren Basis nun im Bewertungsausschuss weiterverhandelt werden soll.
Die Vorhaltepauschale soll die bisherige EBM-Position 03040 (Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags) neu fassen. Dabei sollen Kriterien wie eine Mindestzahl an Haus- und Pflegeheimbesuchen und bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten vereinbart werden.