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Buchhaltung

Als Abschreibung bezeichnet man der Definition nach im betrieblichen Rechnungswesen vereinfacht gesagt den Betrag, der die Wertminderungen von Vermögensgegenständen im Laufe der Nutzungsdauer bezeichnet. Abschreibungen sind also abzugsfähige Wertverluste und gelten als Betriebsausgaben.

Das Prinzip, das hinter einer Abschreibung steckt, ist recht einfach: Viele Wirtschaftsgüter, die Sie für Ihre Praxis anschaffen, nutzen Sie über mehrere Jahre. Daher müssen Sie die Kosten für den Kauf über mehrere Jahre verteilen können. So werden für jedes Jahr die Kosten bei der Steuer als Betriebsausgabe geltend gemacht, die – zumindest theoretisch – durch den Einsatz des Wirtschaftsgutes bzw. dessen Abnutzung entstehen. Der Fachbegriff lautet »Abschreibung für Abnutzung« – abgekürzt AfA.

Abschreiben können Sie nur etwas, das sich entweder

  • durch Gebrauch abnutzt oder
  • mit der Zeit an Wert verliert.

Was ist der Unterschied zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern?

In puncto Abschreibung unterscheidet die Finanzverwaltung drei Kategorien:

  1. Bewegliche, materielle Wirtschaftsgüter
    Die meisten längerlebigen Gegenstände werden hier eingeordnet, etwa das Praxismobiliar, der Firmenwagen sowie medizinische Geräte.
  1. Unbewegliche, materielle Wirtschaftsgüter
    In diese Kategorie gehören Immobilien, also Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile. Praxiseinbauten oder die Pflasterung der Garageneinfahrt zählen ebenfalls hierzu.
  1. Immaterielle Wirtschaftsgüter
    Das sind Dinge, die Sie nicht anfassen können, die aber trotzdem einen Wert darstellen. Beispiele dafür sind Software, Patente und Lizenzen, Urheberrechte oder Markenzeichen.

So berechnen Sie die Abschreibung

Um die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes zu berechnen, werden die Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Neben den Anschaffungskosten müssen Sie auch die Anschaffungsnebenkosten – beispielsweise Speditionskosten, Verpackung oder Porto – hinzurechnen. Ziehen Sie nämlich solche Kosten noch im Jahr des Kaufs als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe von Ihren Einnahmen ab, kann das Ärger bei einer Betriebsprüfung geben.

Bei einem Ratenkauf ist der vollständige Kaufpreis, nicht das gewährte Darlehen, ausschlaggebend für Ihre Abschreibung. Bekommen Sie wegen pünktlicher Zahlung Skonti eingeräumt, müssen Sie diese Prozente vom Preis und damit von den Anschaffungskosten abziehen.

Ein Grundprinzip der Abschreibung ist, dass Sie Ihre Kosten auf die voraussichtliche Zeit verteilen, die Sie das Gerät, den Wagen oder die Möbel fürs Wartezimmer nutzen. Als Nutzungsdauer wird im Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre der Zeitraum bezeichnet, über den ein Wirtschaftsgut betrieblich genutzt werden kann. Es wird unterschieden zwischen geschätzter und tatsächlicher Nutzungsdauer. Naturgemäß hat jeder Selbstständige ein Interesse daran, diese Nutzungsdauer möglichst kurzzuhalten. Denn wenn die Kosten auf mehrere Jahre verteilt werden müssen, sind die jährlichen Betriebsausgaben umso höher, je kürzer die Nutzungsdauer ist.

Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums

Leider können Sie sich die Nutzungsdauer, während der Sie das entsprechende Wirtschaftsgut voraussichtlich verwenden, zumindest in steuerlicher Hinsicht nicht aussuchen. Das Bundesfinanzministerium hat für die Abschreibung Vorgaben entwickelt und in mehreren AfA-Tabellen zusammengefasst. Jeder Wirtschaftszweig hat eine eigene AfA-Tabelle. Für Ärzte gibt es eine spezielle Richtlinie, die »AfA-Tabelle Gesundheitswesen«. Hier können Sie nachschauen, über welche Zeitspanne Sie ein bestimmtes neu angeschafftes medizinisches Gerät abschreiben sollen.

Die AfA-Tabelle gibt jeweils die Nutzungsdauer in Jahren und den sich daraus ergebenden linearen AfA-Satz (%) vor. Der AfA-Satz in der Tabelle ergibt sich, indem man den Wert 100 durch die vorgegebene Nutzungsdauer dividiert. Einen Notfallkoffer müssen Sie beispielsweise über fünf Jahre abschreiben, ein Inhalationsgerät über acht Jahre und die Praxiseinrichtung über zehn Jahre.

Lineare Abschreibung

Abgeschrieben wird linear. Bei der linearen Abschreibung werden Ihre Anschaffungskosten gleichmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Es wird also eine gleichmäßige Nutzung und eine gleichmäßige Wertminderung unterstellt. Der jährlich anzusetzende AfA-Betrag ergibt sich, indem die Anschaffungskosten durch die betriebliche Nutzungsdauer dividiert werden. Für ein Gerät, das für 10.000 € angeschafft wurde, und das laut AfA-Tabelle über fünf Jahre abgeschrieben werden soll, ergibt sich also ein jährlicher AfA-Betrag von 2000 €.  Achtung: Da Sie in der Regel nicht alle Ihre betrieblichen Anschaffungen am 1. Januar eines Jahres machen, unterscheiden sich die Beträge, die Sie im ersten und letzten Jahr abschreiben, von denen, die Sie in den anderen Jahren ansetzen. Es muss also die zeitanteilige Abschreibung für den Vermögensgegenstand ermittelt werden, d. h.: Wie viele Monate pro Jahr betrug die Nutzungsdauer genau? Wenn Sie beispielsweise ein Gerät im April anschaffen, können Sie im ersten Jahr nur für neun Monate die Betriebsausgabe ansetzen, also 9/12-tel der jährlichen Abschreibung. Die restlichen drei Monate setzen Sie dann zum Ablauf der laut AfA-Tabelle möglichen Nutzung mit 3/12-tel an.

Maßgeblich für den Abschreibungsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem Sie das Wirtschaftsgut in Betrieb nehmen oder erstmalig nutzen. Zur Vereinfachung gilt: Kaufen Sie das neue Gerät am Ende eines Monats, dürfen Sie die volle Monatsabschreibung geltend machen. Wenn Sie sich die Mühe machen wollen, dürfen Sie aber auch den zeitlichen Anteil bis auf den Tag genau ausrechnen.

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