Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

In vielen Arztpraxen werden Arbeitszeitkonten geführt. Angesammelte Überstunden werden “abgefeiert” oder z.B. im Fall eines Arbeitgeberwechsels ausgezahlt. Vor allem die zweite Variante kann zu Problemen führen, wenn falsch abgerechnet wird. Denn bei der monetären Auflösung von Arbeitszeit­konten im letzten Beschäftigungs­monat werden Sozial­ausgaben fällig. Maßgeblich bei ihrer Berechnung ist die jährliche Beitrags­bemessungs­grenze. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt in einem Urteil bestätigt (13.03.2018, Az. L 11 R 4065/16).

Ärzte, die diese Vorschriften nicht sorgfältig beachten, bekommen Probleme mit dem Finanzamt: Sie müssen mit hohen Nach­zahlungen rechnen.

Berechnung der Sozialabgaben

In dem verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, für dessen Mitarbeiter Arbeitszeit­konten geführt wurden. Arbeit­nehmer, die kündigten, erhielten die auf ihren Arbeitszeit­konten angesparte Über­stunden im letzten Beschäftigungsmonat ausgezahlt. Für die Berechnung der Sozial­abgaben wurde die Beitrags­bemessungs­grenze des jeweiligen Auszahlungs­monats herangezogen. Die Sozialabgaben wurden auch nur bis dahin berechnet.

Rentenversicherung verlangt Nachzahlung

Das war aber offenbar nicht korrekt: Die Deutsche Renten­versicherung Bund forderte eine satte Nachzahlung. Die Begründung: Bei nachträglich bezahlen Arbeits- bzw. Überstunden darf der gesamte Betrag nicht einfach nur dem Auszahlungs­monat zugeordnet werden. Viemehr müssen Sozialabgaben nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berechnet werden.

Das Urteil: Das Landes­sozial­gericht Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung. Das Unternehmen musste Beiträge nachzahlen. Zwar gab es nach Auffassung der Richter für diesen Fall keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Sachlage sei aber am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeits­entgelt vergleichbar. Die Beiträge für angespartes Zeit­guthaben seien daher nach der anteiligen Jahres­arbeits­entgelt­grenze zu berechnen.