Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Zweigpraxen sind ein vergleichsweise neues Modell – für Praxisinhaber sowie angestellte Ärzte bieten sie jedoch eine attraktive Chance. Zusätzlich sieht die KV in den Zweigpraxen eine Möglichkeit, den Status Quo der ärztlichen Versorgung zu bewahren. Eine Nebenwirkung ist zumindest in einigen Regionen die Förderung der Anstellung von Hausärzten oder der Gründung von Zweigpraxen mit bis zu 50.000 Euro.

Schnelle Genehmigung

Grundsätzlich gilt: Jeder Arzt kann sich außerhalb seines Vertragsarztsitzes zusätzlich niederlassen. Dabei muss er persönlich auch nicht vor Ort sein. Er oder sie kann sich zum Beispiel auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben und diesen anschließend mit einem Angestellten oder mehreren anteilig angestellten Kollegen/innen besetzen.

Interessenten können sich auf ausgeschriebene Sitze beim Zulassungsausschuss für die Anstellung eines Arztes bewerben und daneben bei der KV die dafür nötige Zweigpraxisgenehmigung beantragen. Zweigpraxen genehmigt die Kassenärztliche Vereinigung, wenn dadurch die Versorgung der Patienten vor Ort verbessert werden kann – und die am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt wird. Ärzte dürfen so an bis zu drei Standorten tätig sein.

Eine weitere Möglichkeit zur Eröffnung der Zweigpraxis: Falls es am geplanten Standort laut Bedarfsplanung freie Vertragsarztsitze gibt, können auch unabhängig von einer konkreten Praxisnachfolge Anstellungen erfolgen – ohne ein Ausschreibungsverfahren. Erforderlich dafür ist aber eine möglichst genaue Angabe des Ortes, in dem die Zweigpraxis betrieben werden soll.

Signalisiert die KV, dass der Genehmigung nichts im Weg steht, reicht es, wenn erst dann eine konkrete Adresse benannt wird. Bei endgültiger Genehmigung erfolgt dann auch die Genehmigung der Anstellung eines oder mehrerer Ärzte durch den Zulassungsausschuss.

Weniger Sprechstunden

Wer nun seine Zweigpraxis für die eigene Tätigkeit oder zusätzlich für dort angestellte Ärzte aufbaut, sollte aber auf die Arbeitszeit achten: Grundsätzlich gilt, dass am Vertragsarztsitz die zeitlich überwiegende Tätigkeit ausgeübt werden muss – derzeit bei einer vollen Zulassung mindestens 20 Sprechstunden pro Woche. In der Zweigpraxis darf nur ein geringerer zeitlicher Umfang an Sprechstunden als am Vertragsarztsitz angeboten werden.