Ein neues Jahr hat begonnen und damit ist es wieder Zeit, in der Buchhaltung auszumisten. Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können seit 1.1.2020 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 2009 und früher
• Inventare, die bis zum 31.12.2009 aufgestellt worden sind
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2009 oder früher erfolgt ist
• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2008 oder früher aufgestellt worden sind.
• Buchungsbelege aus dem Jahre 2009 oder früher
• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2014 oder früher empfangen beziehungsweise abgesandt wurden
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2014 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Diese Unterlagen sollten Sie trotz Ablauf behalten
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Wichtig: Vergessen Sie bitte nicht, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen!
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