Buchführung in der Arztpraxis (Teil 4): Wie ermittle ich meinen Gewinn?

Die wenigsten Praxisbesitzer wollen sich mit dem Thema Buchhaltung befassen. Sie überlassen den Papierkram gerne dem Steuerberater oder einer MFA. Um eine Praxis wirtschaftlich erfolgreich zu führen und den Überblick über die eigenen Finanzen zu behalten, geht es allerdings nicht ohne Basis-Know-how. In unserer Serie erläutern wir Ihnen grundlegende Begriffe und nehmen Sie mit durch Ihre ganz persönliche Buchführung.
Als Arzt sind Sie Freiberufler – und diese dürfen zur Gewinnermittlung immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen. Dies gilt unabhängig davon, welchen Umsatz oder Gewinn sie erzielen. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine recht unkomplizierte Art, seinen Gewinn zu ermitteln. Es gelten keine besonderen Vorschriften. Außer der, die im Steuerdeutsch der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ihren Namen »4/3-Rechnung« gegeben hat: In § 4 Absatz 3 EStG ist vorgeschrieben, was es bedeutet, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu machen.
»Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.«
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Es ist weder ein Kassenbuch noch eine Inventur notwendig. Einfache Aufzeichnungen sind völlig ausreichend. Aber Vorsicht: »Einfach« heißt nicht, dass Sie alles so machen können, wie Sie möchten. Wichtig sind vor allem folgende Punkte:
- Schreiben Sie alle Einnahmen und Ausgaben so auf, dass ein Dritter sie leicht überprüfen kann.
- Die Aufzeichnungen müssen fortlaufend sein und außerdem das Datum und den genauen Verwendungszweck enthalten.
- Die Einnahmen und Ausgaben müssen netto sowie getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufgestellt werden.
- Für alle betrieblichen Anschaffungen müssen Sie ein Anlageverzeichnis führen.
Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es einen amtlichen Vordruck der Finanzverwaltung, den Sie seit 2017 zwingend benutzen müssen. Außerdem sind Sie verpflichtet, Ihre Gewinnermittlung dem Finanzamt elektronisch zuzusenden.
Die Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung bezieht sich immer auf das Kalenderjahr. Entscheidend ist das sogenannte Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Denn gleich, ob es sich um eine Einnahme oder eine Ausgabe handelt, fast jeder betriebliche Vorgang macht sich in Form von Zu- oder Abfluss von Geld bemerkbar. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung geht es ausschließlich um diese Geldbewegungen. Entscheidend ist das Jahr der Zahlung. Wann eine Forderung fällig ist, ist bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht wichtig:
- Einnahmen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingegangen sind.
- Ausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich gezahlt worden sind.
Einzige Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die sogenannte Zehn-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben wie Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. Hier gibt es unterschiedliche Varianten:
-
Zahlungen am Jahresende für das Folgejahr
Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. und dem 31. Dezember gezahlt werden, aber das nachfolgende Jahr betreffen, werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.
-
Zahlungen im Januar für das Vorjahr
Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 1. und dem 10. Januar für das Vorjahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im Vorjahr berücksichtigt.

Elter Constanze

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