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Buchhaltung

Sie haben bislang als Praxisinhaber und Unternehmer für jede Buchung pauschal eine Gebühr gezahlt? Die Zeiten sind eigentlich vorbei. Prüfen Sie deshalb Ihre Verträge und verlangen Sie gegebenenfalls das Geld von Ihrer Bank zurück.

Denn nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Regelungen in Girokontenverträgen nun ungültig, die der Bank auch bei Fehlbuchungen einen Entgeltanspruch einräumen (Az. XI ZR 434/14). Was bedeutet das konkret? Betroffene Kunden sollten versuchen, pauschal gezahlte Beträge der letzten drei Jahre von ihren Banken jetzt zurückfordern. Die Chancen, das Geld zu bekommen, stehen unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs sehr gut.

Dreiste Buchungspauschalen

Ins Rollen kam das Verfahren durch einen Versicherungsmakler. Der klagte und erhielt schließlich gut 77.000 Euro Rückzahlung von der Bank. Der Kaufmann, der rund 25.000 Versicherungsverträge vermittelt und verwaltet, hatte eine Sparkasse auf Rückzahlung der Gebühren verklagt.

Bei seiner Arbeit kam es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften. Für eine solche Rücklastschrift berechnete das Kreditinstitut eine Bearbeitungsgebühr sowie ein sogenanntes Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent pro Buchungsposten. Wann immer es also zu einer Ein- und Auszahlung oder einer Fehlbuchung bei einem der Verträge kam, wurde die Pauschale fällig.

Während das Landgericht dem Kläger noch recht gab, wertete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Sache in der Berufung anders und wies die Klage ab. Erst der BGH folgte der Argumentation des Maklers in der Revision.

Den Vertragsklauseln zufolge hat das Institut auch Gebühren für Falschbuchungen erhoben, die es selbst zu verantworten habe, in Rechnung gestellt. Das widerspreche dem Gesetz, urteilte der BGH. Denn eine Bank habe keinen Anspruch auf eine Gebühr, wenn sie einen Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausführe.

Wer also viele Buchungen tätigt, sollte unbedingt Verträge überprüfen lassen und im Zweifelsfall sein Geld zurückfordern!

Verträge unbedingt überprüfen

In der Vergangenheit waren private Verbraucher bei Bank- und Kontoführungsgebühren immer besser geschützt, während Unternehmer im geschäftlichen Verkehr gesetzlich nicht annähernd die gleichen Bedingungen vorfanden. Mit diesem Urteil hat sich das geändert. Für Praxisinhaber bedeutet dies, dass sie überprüfen sollten, ob seit 2012 von der Bank berechnete Posten bei Rücklastschriften angefallen sind. Ist dies der Fall, kann es sich lohnen, mit entsprechenden Forderungen an die Bank heranzutreten.

Unwirksame Klausel

Übrigens: Sie sollten nicht nur Ihre geschäftlichen, sondern auch Ihre privaten Kontogebühren entsprechend überprüfen. Denn schon im Januar 2015 hatte der BGH auch bei Privatkunden entschieden, dass Banken für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge keine Gebühr verlangen dürfen. Die Richter erklärten die Klausel für unwirksam, die eine Pauschale von 35 Cent pro Buchung vorsah. Dreistigkeit siegt manchmal eben doch nicht.

Autor: Thomas Soltau