Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Der Alltag in einer Praxis ist stressig und geht an die Substanz, keine Frage. Trotzdem: Praxismitarbeiter, die Massagen, Bäder und Schlickpackungen genießen wollen und das Kur nennen, kommen damit nicht durch. Die entscheidende Frage ist, ob der Mitarbeiter wirklich eine Kur benötigt oder ob es sich eher um eine Art Wellness-Aufenthalt handelt.

Kuren auf Kosten des Arbeitgebers

Auch das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass für Kuren auf Kosten des Arbeitgebers strenge Auflagen zu erfüllen sind (Az. 5 AZR 298/15). Freistellen muss der Praxisinhaber für solche Aufenthalte nämlich nur für Kuren in gesetzlich bestimmten Vorsorgeeinrichtungen, die auch stationäre Kuren anbieten. Grundsätzlich darf so eine Kur laut Urteil „keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt“ haben.

In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die sich einer dreiwöchigen Kur im „Kur- und Wellnesscenter“ auf der Nordseeinsel Langeoog unterzogen hatte und dort Bäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen bekam. Die Kur wurde von der Krankenkasse bezuschusst und sie hatte zudem bei ihrem Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung beantragt. Doch der weigerte sich schon im Vorfeld, sie für die Dauer der Kur unter Lohnfortzahlung freizustellen. Daraufhin reichte sie einen Urlaubsantrag ein, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage machte die Frau anschließend geltend, dass sie Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit hätte und der Urlaub doch nicht abgezogen werden dürfe. Damit blieb sie jedoch durch alle Instanzen erfolglos.

Strenge Vorgaben für eine medizinische Kur

Das BAG erklärte zur Begründung, die beanspruchte „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ setze laut Gesetz eine von einem Sozialversicherungsträger bewilligte Kur voraus, die „in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird“. Eine Bestimmung, wonach es sich dabei um eine stationäre Kur handeln muss, wurde allerdings 2001 aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gestrichen.

Nach dem Erfurter Urteil werden die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes dennoch weiterhin nur von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 107 SGB V) erfüllt. Dies sind Einrichtungen, die stationäre Kuren anbieten und bestimmte fachlich-medizinische Vorgaben einhalten. Die Patienten müssen dort zumindest „untergebracht und verpflegt werden können“. Laut BAG kann daher ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, wenn die medizinische Behandlung in einer solchen Kureinrichtung erfolgt, die Unterbringung und Verpflegung aber nicht. Im Streitfall erfüllte das „Kur- und Wellness-Center“ auf Langeoog die gesetzlichen Anforderungen aber nicht. Daher wies das BAG die Klage ab.

Anträge genau prüfen

Niedergelassene Ärzte, deren Praxis-Mitarbeiter entsprechende Anträge auf Freistellung stellen, sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine echte Kur mit therapeutischem Hintergrund erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, handelt es sich nicht um eine medizinsiche Kur, sondern um das Privatvergnügen des Mitarbeiters. Der hat zwar auch ein Recht auf Erholung, dafür muss er allerdings dann auch seine Urlaubstage opfern.