Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Zu den beliebten Zusatzleistungen, die Praxisinhaber ihren Mitarbeitern monatlich gewähren können, gehören Sachbezüge. Darunter fallen Gegenstände des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Benzingutscheine, Bücher, CDs, DVDs, Briefmarken, Geschenkkarten etc. Ein besonderer persönlicher Anlass ist nicht erforderlich. Entscheidend dafür, dass die Sachbezüge steuerfrei bleiben, ist ihr Wert, der 44 Euro nicht überschreiten darf. Andernfalls wird der Gesamtwert lohnsteuerpflichtig, nicht nur die Differenz zwischen 44 Euro und dem tatsächlichen Betrag.

Steuerfreie Sachzuwendungen als Aufmerksamkeit

Ein Chef kann seinen Mitarbeitern auch steuerfreie Sachzuwendungen als Aufmerksamkeit überreichen, etwa zum Geburtstag oder Jubiläum des Mitarbeiters. Der Wert einer solchen Sachzuwendung darf allerdings jeweils 60 Euro inkl. Umsatzsteuer nicht überschreiten. Solche Aufmerksamkeiten sind mehrmals möglich. Doch Achtung: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer darf nicht überschritten werden, da die Zuwendung ansonsten in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Diese Aufmerksamkeiten sind übrigens nicht auf die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro anzurechnen.

Weitere Möglichkeiten der Gehaltsoptimierung sind die Erstattung von Parkgebühren, Übernahme von Fortbildungskosten und Erstattung von beruflich bedingten Dienstfahrten (je Kilometer 0,30 Euro) sowie Fehlgeldentschädigungen.

Zuschläge sind definiert

Praxismitarbeiter, die im Rahmen eines Notdienstes in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen tätig sind, können auf ihren Grundlohn einen steuerfreien Zuschlag erhalten. Wichtig:

Damit die Zuschläge steuerfrei bleiben, darf der Stundenlohn des jeweiligen Mitarbeiters nicht über 50 Euro liegen. Sozialversicherungsfrei bleiben Zuschläge, wenn der Mitarbeiter nicht mehr als 25 Euro je Stunde verdient. Praxisinhabern ist zu empfehlen, die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sorgfältig zu dokumentieren und diese Unterlagen der abrechnenden Stelle zu übermitteln.

Pauschale Versteuerung

Die meisten Praxen machen von Zeit zu Zeit Ausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern. Pro Arbeitnehmer und Veranstaltung liegt der gesetzlich festgelegte Freibetrag bei 110 Euro, einschließlich Umsatzsteuer. Liegen die Aufwendungen je Mitarbeiter über diesem Betrag, werten die Finanzbehörden diese Differenz als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Durch eine pauschale Versteuerung kann der übersteigende Betrag jedoch wieder beitragsfrei in der Sozialversicherung werden.

Tritt ein Arbeitnehmer Erholungsreisen in Form eines Urlaubs oder als Kur zur Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit an, kann der Arbeitgeber höchstens 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind im Kalenderjahr auszahlen und diese Beträge mit 25 Prozent pauschal versteuern. Durch die pauschale Versteuerung wird eine Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung erreicht.

Der Aufenthaltsort selbst ist dem Arbeitnehmer freigestellt und für die Pauschalisierung nicht entscheidend. Wichtig ist nur der zeitliche Zusammenhang, der nur dann erfüllt ist, wenn die Erholungsmaßnahme drei Monate vor oder nach der Gewährung der Erholungsbeihilfe angetreten oder beendet wird. Ebenfalls möglich ist eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme innerhalb dieses Zeitraums.

Fahrtkostenerstattung

Die Fahrtkostenerstattung ist eine weitere Möglichkeit für eine pauschale Versteuerung. Der Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für den Arbeitnehmer dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab dem ersten Entfernungskilometer mit 15 Prozent pauschalisiert. Die Höhe der Entfernungspauschale misst derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Gut zu wissen ist dabei, dass auch die Fahrtkostenerstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter diese Regelung fällt.

Allerdings kann diese Entfernungspauschale nur einmal am Tag (Hin- und Rückfahrt) genutzt werden. Muss der Arbeitnehmer – auch aus beruflichen Gründen – zweimal am Tag von seiner Wohnung bis zu seiner Arbeitsstätte fahren, kann er sich dennoch nur eine Fahrt anrechnen lassen. Auch Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte können von dieser 15-Prozent-Pauschalisierung profitieren, denn die Fahrtkostenzuschüsse werden nicht auf die 450 Euro-Grenze angerechnet.

Steuerberater einbeziehen

Ärzte sollten sich beraten lassen, welche Bausteine der Lohn- und Gehaltsoptimierung am besten für ihre Praxis geeignet sind. Denn es kommt nicht nur darauf an, möglichst stark davon zu profitieren, entscheidend ist auch, das kann nicht oft genug wiederholt werden, dass der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand möglichst gering bleibt. Ein Gespräch mit dem Steuerberater lohnt sich daher gleich aus mehreren Gründen, da gemeinsam besprochen werden kann, wie Löhne und Gehälter optimiert und Steuern eingespart werden können.

Autor: Peter Göbel, alpha Steuerberatungsgesellschaft GmbH in Büdingen