Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Dieses Jahr war so bizarr, da sehnen sich viele nach einem Stück Normalität. Für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehört die traditionelle Weihnachtsfeier dazu. Corona macht den meisten einen Strich durch die Rechnung bzw. man verzichtet freiwillig. Mit Hygienekonzept und Mindestabstand ist manches möglich oder aber man setzt sich virtuell per Weihnachts-Videokonferenz zusammen und übergibt vorher beispielsweise Glühwein und Lebkuchen für das Event.

Finanziell einen Puffer einplanen

Bei der Planung ist es für Praxischefs wichtig, nicht nur das Thema Hygiene, sondern auch die Kosten im Auge zu behalten. Ausgaben für bis zu zwei betriebliche Feiern im Jahr sind steuerlich absetzbar – wenn sie pro Angestellten 110 Euro nicht übersteigen. Geben Sie mehr Geld aus, geht das Finanzamt allerdings von einem geldwerten Vorteil aus. Der zusätzliche Betrag müsste dann von Ihren Mitarbeitern im Rahmen der Lohnsteuer versteuert werden.

Weitere Gäste können grundsätzlich im Rahmen der jeweils geltenden Corona-Regeln dazukommen. Allerdings gilt für sie kein zusätzlicher 110-Euro-Betrag. Maßgeblich für die Steuer sind Ihre Gesamtaufwendungen geteilt durch die Zahl Ihrer Beschäftigten. Damit die Freibetragsregelung greift, müssen zudem alle Mitarbeiter eingeladen sein. Davon ist aber nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowieso auszugehen, selbst wenn es für Mitarbeiter keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme gibt. Tückisch: Vor dem Finanzamt zählen nur die Mitarbeiter, die tatsächlich dabei waren. Wer auf Nummer sicher gehen will, kalkuliert so, dass das Budget bei ein, zwei Spontanabsagen nicht gleich gesprengt wird.

Notfallplan bereithalten

Angesichts der Infektionslage ist ein virtuelles Miteinander manchmal sinnvoller. Anbieter wie Zoom oder Microsoft Teams ermöglichen Videokonferenzen mit mehreren Personen. So können Sie sich mit Ihrem Team auf diesem Weg austauschen, gemeinsam plaudern und die spendierten Lebkuchen essen.

Freibetrag: 110 Euro

Halten Sie die Kosten im Rahmen, damit keine Lohnsteuer fällig wird.

  1. Der Freibetrag liegt bei 110 Euro pro Mitarbeiter.
  2. Die 110 Euro sind der Bruttobetrag, also inklusive Umsatzsteuer.
  3.  Beträge jenseits der 110 Euro gelten als steuerpflichtiger Lohn.
  4. Seit 2015 ist nur der zusätzliche Aufwand zu versteuern, also bei 120 Euro pro Person zehn Euro.
  5. In die Berechnung fließen alle Kosten ein, auch Programm, Raummiete, Kosten für Begleitpersonen.