Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Danach müssen Ärzte seit Sonnabend alle Verdachts , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.

Ebenfalls seit Sonnabend gilt eine Vereinbarung, die die KBV und der GKV-Spitzenverband zur labordiagnostischen Abklärung getroffen haben. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei begründeten Verdachtsfällen die Kosten für den Test auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV).

Test nur im begründeten Verdachtsfall

Anspruch auf einen Test haben ausschließlich Risikogruppen. Nach der Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) sind dies Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. in Wuhan, China) oder Kontakt mit einer am Coronavirus (2019-nCoV) erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.

Neue GOP 32816

Den Test selbst dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen. Für die Abrechnung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 in den EBM aufgenommen. Die Krankenkassen stellen hierfür zusätzliche Finanzmittel bereit.

KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem 2019-nCoV nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen sind.

Fachinformationen für Ärzte

Zum Vorgehen bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen und Verdacht auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus bietet das RKI im Internet ein übersichtliches Schema. Unter www.rki.de/ncov finden Ärzte zudem Informationen zu Falldefinitionen sowie Hinweise zur Diagnostik, zur Infektionsprävention und zum klinischen Management.