Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Eine alternde und damit auch kränkere Patientenschaft bringt viele Praxisinhaber an den Rand ihrer Belastungsgrenze. Insbesondere Hausarztpraxen sollen hier durch nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) entlastet werden. Auch Fachärzte und -ärztinnen können sie unter bestimmten Voraussetzungen einsetzen.

Was genau sind NäPA?

Nichtärztliche Praxisassistenten sind in der Regel MFA mit einer entsprechenden Fortbildung. Im Rahmen der delegierbaren ärztlichen Leistungen übernehmen NäPA selbstständig Hausbesuche, bei denen der direkte Arztkontakt nicht medizinisch notwendig ist. Anfang 2015 wurde hierfür ein extrabudgetärer Zuschlag eingeführt. Die Tätigkeiten werden unter Anleitung des Arztes durchgeführt, die Verantwortung trägt der Arzt. Nicht delegierbar sind die Anamnese, die Indikations- und Diagnosestellung sowie operative Eingriffe.

Besondere Rolle beim Patienten

NäPA können den Patienten und Patientinnen richtiggehend ans Herz wachsen. Denn diese ihnen vertraute Person kommt regelmäßig zu ihnen nach Hause oder ins Heim, kontrolliert Blutdruck und -zucker oder versorgt Wunden. Als feste Ansprechpartner steigern sie die Patientenzufriedenheit. Gleichzeitig wird die höhere Verantwortung von erfahrenen Praxismitarbeitenden häufig als sehr erfüllend beschrieben. Für ihre Qualifikation und Beschäftigung gelten bestimmte Regeln – und derzeit noch Sonderregelungen.

Genehmigung der KV einholen

Für die Beschäftigung einer oder eines NäPA erhalten Hausarztpraxen eine Förderung. Schon während der Ausbildung fließen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Vergütungen zu. Der Strukturzuschlag wird bis zu einem Höchstwert von 23.800 Punkten beziehungsweise 2.647 Euro im Quartal gezahlt. Das soll Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten sowie zusätzliche Ausstattung wie etwa Mobiltelefone decken.

Um abrechnen zu können, muss der Arzt beziehungsweise die Ärztin gegenüber der KV erklären, dass eine oder ein NäPA mit der geforderten Qualifikation für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt ist. Zusätzlich muss eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein: In den letzten vier Quartalen wurden durchschnittlich mindestens 700 Fälle (bei Vollzulassung) je Quartal behandelt oder es wurden in den vergangenen vier Quartalen im Durchschnitt mindestens 120 Fälle je Quartal bei Patienten im Alter von über 75 Jahren behandelt.

Corona-Sonderregelungen

Bis mindestens zum 31. März 2022 können die KVen auch dann NäPA genehmigen, wenn die bereits begonnene Fortbildung noch läuft und der voraussichtliche Abschluss bis zum 31. März erfolgt (Stand Ende Februar 2022). Die entsprechenden GOP sind ab Beginn der Ausbildung berechnungsfähig, sofern zu erwarten ist, dass sie bis Ende März 2022 abgeschlossen ist beziehungsweise bis dahin alle Module absolviert sein werden. Die Frist für den Nachweis des Refresher-Kurses wurde um 21 Monate verlängert, sofern die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. März 2022 endet.

Immer in Abstimmung

Zu den delegationsfähigen Leistungen gehören Messverfahren wie die Prüfung des Hörens, Blutentnahme, EKG oder auch der Wechsel des Dauerkatheters. Weitere Beispiele finden sich in der „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V“. Bei aller Eigenständigkeit: Die Tätigkeit der NäPA muss überwacht werden. Der Arzt oder die Ärztin muss also jederzeit für sie erreichbar sein. Nach Hausbesuchen informiert die NäPA spätestens am nächsten Werktag über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen. Eine enge Abstimmung sichert den Erfolg.

Checkliste: Wer aus dem Team ist geeignet?

  • Gibt es in der Praxis eine Medizinische Fachangestellte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung? Sticht sie durch besondere Eigenverantwortung hervor?
  • Hat sie mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung delegierbarer Leistungen in Heimen begleitet?
  • Hat sie Zeit und Kraft für die Doppelbelastung durch berufsbegleitende Fortbildungsstunden?