Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Seit Anfang des Jahres haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine elektronische Patientenakte (ePA). Diese muss nach § 291a SGB V von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden. Allerdings hält sich die Begeisterung der Patientinnen und Patienten noch in Grenzen.

Seit dem Start wurde die dafür angebotene App bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) 4.500 Mal aktiviert, wie der AOK-Bundesverband der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mitteilte. Bei der Barmer wurden nach Unternehmensangaben 6.800 Apps heruntergeladen und mehr als 2.600 aktiviert, bei der DAK-Gesundheit meldeten sich mehrere hundert Versicherte zur Nutzung an. Bei der Techniker Krankenkasse (TK) luden in den ersten zwei Monaten fast 80.000 Nutzer die App herunter und verwendeten sie.

Der grundsätzliche Fahrplan der ePA beinhaltet im ersten Quartal eine Testphase mit ausgewählten Arztpraxen, im zweiten Quartal soll mit dem flächendeckenden Rollout begonnen werden. Ab dem 1. Juli 2021 müssen alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte startbereit sein und die erforderliche Ausstattung für den Zugriff auf die ePA in ihren Praxen bereithalten. Dies müssen sie auch gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen (§ 341 Absatz 6 SGB V). Wer das nicht tut, dem drohen Sanktionen in Form von einem Prozent Honorarabzug.

Grafik gematik

Quelle: gematik

Um welche technischen Voraussetzungen müssen sich Praxisinhaber kümmern?

Die Grundvoraussetzung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte in einer Arztpraxis ist der Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Darüber hinaus wird nun ein Update des Konnektors auf einen ePA-Konnektor (Produkttypversion 4) und ein ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem (PVS) benötigt. Daher sollten sich Ärzte schon jetzt bei ihrem Konnektor-Hersteller um ein Update bemühen. Allerdings bieten noch nicht alle Hersteller die notwendigen technischen Voraussetzungen.

Zudem ist für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) bestimmter Datensätze ein elektronischer Heilberufsausweis der zweiten Generation (eHBA G2) erforderlich. Wurde der Zugriff auf die ePA nicht bereits durch den Patienten in dessen App freigegeben, ist die Eingabe der Patienten-PIN über das E-Health-Kartenterminal für den Zugriff auf die ePA essentiell. Die PIN erhält der Patient von seiner Krankenkasse.

Damit der Arzt auf eine ePA zugreifen kann, muss der Patient seinen Pin in das E-Health-Kartenterminal eingeben. Foto: gematik

Wie wird die ePA befüllt?

Der Patient lädt entweder selbst über seine App Daten in seine ePA oder die Befüllung erfolgt durch den Arzt oder das
Praxisteam.

Welche Dokumente können in der ePA hinterlegt werden?

Dort können strukturierte Daten wie der elektronische Medikationsplan oder der Notfalldatensatz eines Patienten gespeichert werden. In unstrukturierter Form können auch elektronische Arztbriefe, Laborergebnisse, Therapie- und Behandlungsberichte, Befunde oder Diagnosen als PDF eingestellt werden.

Ab 1. Januar 2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sowie Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft in der ePA möglich sein – zuvor ist das Speichern auch möglich, aber nur in ungeordneter Form.

Wer entscheidet, was in der ePA gespeichert wird?

Der Patient bestimmt, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Allerdings müssen Ärzte nur die im Bezug des aktuellen Behandlungsfalls erhobenen Patientendaten eintragen und nicht sämtliche bereits vorhandenen Daten und Befunde einspeisen.

Ab 1. Januar 2022 sollen Patienten die Möglichkeit erhalten, für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können dann festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden. Diese Selektierung ist im Moment noch nicht möglich.

Welche finanzielle Erstattung erhalten Praxisinhaber für notwendige technische Aufrüstung?

Für das Update zum ePA-Konnektor erhalten sie von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung 400 Euro. Die Anpassung des Praxisverwaltungssystems wird mit 150 Euro unterstützt. Für die laufenden Betriebskosten steht Praxisinhabern eine Pauschale für die Wartung des Konnektors und VPN-Zugangsdiensts von 248 Euro pro Quartal zu. Die Pauschale für den Praxisausweis beläuft sich auf 23,25 Euro pro Quartal und Ausweis (ein Ausweis pro Praxis, ein weiterer Ausweis für jedes mobile Kartenterminal, auf das die Praxis Anspruch hat). Die Pauschale für eHBA beträgt 11,63 Euro pro Quartal und Arzt. Der Zuschlag für die ePA ist mit 4,50 Euro je Quartal veranschlagt.