Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Vor Ihnen sitzt eine unsicher aussehende Patientin ohne wirkliche Deutschkenntnisse und ihr Mann bietet sich an, das Gespräch zu übersetzen? Vorsicht, das ist dünnes Eis! Denn weder ist die Korrektheit der Vermittlung auf diese Weise gesichert, noch ihre Vollständigkeit.

Die Pflichten von Ärzten und Ärztinnen

Weil Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet sind, Patienten im Vorfeld einer Behandlung umfassend über Art, Umfang und Risiken der Behandlung aufzuklären (§ 630e Abs. 1 BGB), muss bei Bedarf ein professioneller Dolmetscher beteiligt werden. Bei Patienten mit Duldung und Aufenthaltsgestattung, die Grundleistungen innerhalb der ersten 15 Monate erhalten (nach §§ 3,4 und 6 AsylbLG), werden die Dolmetscherkosten bei Therapie und medizinischen Behandlungen durch das Sozialamt erstattet. Wichtig: Außer bei medizinischen Notfällen muss der Antrag vor der Behandlung gestellt werden.

Nach Ablauf der ersten 15 Monate erhalten Patienten mit Duldung und Aufenthaltsgestattung (§ 2 AsylbLG entsprechend SGB XII) eine Gesundheitskarte, deren Leistungsumfang weitestgehend der GKV entspricht. Dolmetscherkosten gehören jedoch nicht zum Leistungsumfang der GKV. In Einzelfällen übernimmt aber das Sozialamt die Kosten. Bei Patienten, die Leistungsbeziehende nach dem SGB II und in der GKV versichert sind, übernimmt die GKV die Kosten für Dolmetscher nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.7.2006, Az. B 6 KA 33/05 B).