Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Vertragsärzte, die ihre Praxis veräußern wollen, haben es häufig nicht leicht. Der Trend bei jungen Medizinern geht stark in Richtung Festanstellung und Teilzeit. Die unternehmerische Verantwortung für eine Praxis möchten sich viele nicht antun. Zumal so mancher festangestellte Mediziner auch noch mehr verdient als der niedergelassene Arzt. Die, die an einer Praxisübernahme interessiert sind, möchten oft den aufgerufenen Kaufpreis nicht zahlen.

Als ob das noch nicht reicht, müssen niedergelassene Ärzte, die sich zur Ruhe setzen wollen, noch weitere Hürden überbrücken. So hat bei der Suche nach einem Nachfolger auch noch der Zulassungsausschuss ein Wörtchen mitzureden. Der Praxisinhaber muss zunächst einen Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes stellen, damit es ein formelles Nachbesetzungsverfahren gibt. Erst wenn der Zulassungsausschuss diesem Antrag entspricht, kann der Vertragsarztsitz ausgeschrieben werden.

Zur Sicherheit Verträge mit den Bewerbern abschließen

Haben sich geeignete Bewerber gefunden, kann der Praxisinhaber entsprechende Verträge abschließen. Allerdings ist die Praxisübergabe erst dann gültig, wenn auch der Zulassungsausschuss dem Plan und damit dem Nachfolger zustimmt. Hierbei besteht die Gefahr, dass nicht der Wunschkandidat des Praxisinhabers, sondern ein anderer Bewerber den Zuschlag bekommt.

Grundsätzlich hat der niedergelassene Arzt die Möglichkeit, das Nachbesetzungsverfahren zu stoppen, falls er die Praxis doch nicht abgeben möchte. Der Versuch, damit das Verfahren so lange zu manipulieren, bis der Höchstbietende zum Zug kommt, kann allerdings nach hinten losgehen, wie ein vor Gericht verhandelter Fall zeigt (Bundessozialgericht Kassel, Az. B 6 KA 9/15 R). Wer entsprechende Anträge ohne erkennbare Gründe zurückzieht, kann sogar sein Ausschreibungsrecht verlieren.

Nachbesetzungsantrag zurück gezogen

So geschehen auch in Bayern, wo ein Orthopäde im November 2010 einen Nachbesetzungsantrag gestellt hatte. Daraufhin wurde ihm seine vertragsärztliche Zulassung zum 31. Januar 2011 entzogen. Kurz vor der Sitzung des Zulassungsausschusses zog er den Nachbesetzungsantrag zurück. Der Vorgang wiederholte sich noch zweimal. Im Juni 2011 kam tatsächlich ein Übernahmevertrag zustande. Jetzt stellte der Zulassungsausschuss allerdings fest, dass sechs Monate nach Ende der Zulassung gar keine fortführungsfähige Praxis mehr vorlag. Eine dritte Ausschreibung wurde abgelehnt.

Auch wenn es gesetzlich eigentlich keine zeitliche Grenze dafür gibt, bis wann ein  Ausschreibungsantrag noch mal gestellt werden kann, macht dieses Urteil doch sehr deutlich, dass „Manipulationen“ nicht hingenommen werden. Ärzte, die ihren Antrag kurz vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses zurücknehmen, sollten also besser triftige und vor allem gesetzlich gedeckte Gründe dafür vorweisen können.