Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Bis 2025 könnten in Deutschland Tausende Hausarztpraxen verschwinden, weil sich kein Nachfolger findet. Laut einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) plant fast jeder vierte Haus- und Facharzt, in den nächsten Jahren seine Praxis zu verkaufen. Allerdings ist das Angebot derzeit höher als die Nachfrage, denn immer mehr junge Ärzte bevorzugen die Festanstellung.

Wer sein Lebenswerk noch gewinnbringend losschlagen will, muss professionell vorgehen. Unsere Checkliste zeigt, was beim Praxisverkauf wirklich wichtig ist.

1. Marktsondierung

Wer seine Praxis verkaufen will, sollte sich frühzeitig Gedanken über die Praxisabgabe machen. Eine rechtzeitige Marktsondierung ist für den Praxisverkäufer oberste Priorität, wenn er einen optimal geeigneten Nachfolger finden möchte. Das bedeutet: Mindestens 5 Jahre vor der geplanten Abgabe sollten die ersten Schritte bereits eingeleitet werden.

2. Der richtige Nachfolger

Praxisinhaber können sich zwar zivilrechtlich über den Praxisverkauf einigen, ob der Bewerber fachlich geeignet ist, entscheidet jedoch der Zulassungsausschuss. Diese Punkte sollten bei der Nachfolgersuche immer berücksichtigt werden. Nicht nur der Praxisinhaber benötigt Zeit für die Suche und die Beurteilung der potenziellen Nachfolger: Auch der Zulassungsausschuss nimmt die Kandidaten genau unter die Lupe und entscheidet dann über die Nachfolge. Im Idealfall holt man sich den Nachfolger deshalb vorab schon als Partner in die Praxis.

3. Preisvorstellungen nach unten korrigieren

Es ist ein psychologischer Effekt, der auch beim Praxisverkauf zutage tritt: Der Anbieter schätzt den Wert seiner „Ware“ meist deutlich höher ein als der Käufer. Deshalb ist ein neutrales Gutachten immer sinnvoll. Außerdem darf man nicht vergessen: Auch bei Ärzten gibt es wirtschaftliche Hürden, die der Käufer überspringen muss. Selbstständigkeit im Gesundheitsbereich hat in den vergangenen Jahren zudem an Attraktivität verloren. Liegt eine Praxis nicht unbedingt in begehrter Lage, sollten Sie die Preisvorstellungen ebenfalls nach unten korrigieren.

4. Zahlen auf den Tisch

Der Nachfolger benötigt alle notwendigen Dokumente und Zahlen. Dazu gehören unter anderem: die Gewinnermittlung der vergangenen drei Jahre mit Anlageverzeichnis, die Arbeitsverträge sowie eine aktuelle Gehaltsübersicht der Mitarbeiter, der Mietvertrag der Praxisräume, sofern diese nicht Eigentum des Praxisinhabers sind.

5. Keine Verschleierung, sondern Transparenz

Wer seine Praxis als wirtschaftliches Top-Unternehmen anpreist, obwohl das nicht der Wahrheit entspricht, täuscht sich selbst und den Käufer. Alle Fakten sollten klar, offen und wahrheitsgemäß präsentiert werden, sodass der Nachfolger mit gutem Gefühl und Gewissen die Praxis übernehmen kann.

6. Praxis ist keine Altersvorsorge

Experten warnen davor, zu glauben, dass eine eigene Praxis auch in Zukunft noch eine gute Altersvorsorge bedeutet. Wer kann, sollte frühzeitig auch auf andere „Pferde“ setzen. Dabei gilt: Sicherheit hat bei der Altersvorsorge oberste Priorität. Den Ratschlag sollten vor allem junge Ärzte beherzigen. Wer heute mit 40 oder 45 Jahren eine Praxis kauft, kann nicht seriös einschätzen, welchen Verkaufserlös er in 25 oder 30 Jahren dafür erzielt.

7. Bis zum letzten Tag, mit voller Kraft

Der Verkäufer steigert die Attraktivität seiner Praxis, indem er sie bis zum letzten Tag mit voller Kraft und gewissenhaft führt. Zudem sollte die Praxis – inklusive Personal – auf dem neuesten Stand sein. Der Grund: Die Praxis sollte bis zuletzt für die Patienten – und somit auch für den potentiellen Übernehmer – attraktiv bleiben. Das ist eine Grundvoraussetzung dafür, einen Verkaufserlös zu erzielen, der den Vorstellungen des Verkäufers entspricht.

8. Kaufpreis absichern

Ohne die vollständige Sicherung des Kaufpreises – und zwar mit ausreichend Vorlauf – sollte niemals eine Praxisabgabe erfolgen. Am besten geschieht dies durch die Vorlage einer Bankbürgschaft. Hat der Verkäufer diese schriftliche Zusage in der Tasche, sichert das Dokument die Zahlung des Kaufpreises durch das betreffende Kreditinstitut.

9. Mängelhaftung

Mängelhaftungsansprüche nach der Praxisübernahme lassen sich vertraglich ausschließen. Vorbehaltlich einer bestehenden Garantie ist die Geltendmachung von Haftungsansprüchen dann ausgeschlossen. Es sei denn, der Verkäufer hat Mängel „arglistig“ verschwiegen. Dieser Hinweis muss auch unbedingt in den Vertrag.

10. Freibetrag nutzen, Steuerberater einbeziehen

Wussten Sie das? Steuerzahler, die ihren Betrieb, einen Teilbetrieb oder eine Beteiligung mit Gewinn veräußern, können einen Freibetrag von bis zu 45.000 € in Anspruch nehmen und damit Steuern sparen. Voraussetzung dafür ist etwa, dass der Steuerzahler mindestens 55 Jahre alt ist. Der Freibetrag kann allerdings nur einmal im Leben genutzt werden. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn mehrere Beteiligungen verkauft werden (AZ.: X R 12/14). Selbst wenn der Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, ist eine Berücksichtigung des verbleibenden Teils bei weiteren Veräußerungen ausgeschlossen. Alleine deshalb und wegen der steuerlichen Belastung aus dem Erlös des Praxisverkaufs ist die Beratung durch einen Steuerberater unabdinglich.