Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Es ist durchaus ärgerlich für Ärztinnen und Ärzte, wenn sich der eben noch in der eigenen Praxis ausgebildete junge Kollege oder die junge Kollegin in direkter Nachbarschaft niederlässt. Aber kann man das wirklich verbieten? Ja, sagen viele Berufsordnungen in Deutschland und übernehmen damit eine Regelung aus der (Muster-)Berufsordnung.

Dort heißt es in § 29 Absatz 2 Satz 2: „Es ist insbesondere berufswidrig, wenn sich Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlassen, in welcher sie in der Aus- oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig waren.“

Über eine solche Regelung in der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen musste, wie jetzt bekannt wurde, das Arbeitsgericht Hameln entscheiden (21.01.2021, Az. 1 Ga 5/20). In dem Fall hatte sich eine Weiterbildungsassistentin in den Praxisräumen ihres ehemaligen Ausbilders niedergelassen, dem der Mietvertrag dort gekündigt worden war. Beide hatten zuvor über eine Übernahme der Praxis oder eine mögliche Praxisgemeinschaft verhandelt, sich dann aber offenbar zerstritten.

Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit

Der Arzt kündigte der jungen Ärztin sogar, die sich gerichtlich dagegen wehrte. Er beantragte schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Die Kollegin solle den Praxisbetrieb bis zum Ablauf von einem Jahr nach ihrem Ausscheiden aus seiner Praxis als Weiterbildungsassistentin unterlassen. Das Gericht hielt das befristete Wettbewerbsverbot in der Berufsordnung jedoch für verfassungswidrig. Die Regelung stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit des weitergebildeten Arztes dar. Der Begriff „Einzugsbereich“ sei zu unbestimmt und hänge von vielen Faktoren ab.

Dazu zählten unter anderem:

  • die Art der Praxis,
  • deren Umgebungsstruktur und
  • die Konkurrenzsituation.

Es sei daher nicht möglich, im Vorhinein festzustellen, ob der Einzugsbereich im Falle einer Neueröffnung berührt sei. Der Einzugsbereich einer Praxis lasse sich nur im Einzelfall anhand der tatsächlichen oder potenziellen Patienten ermitteln. Das sei der ehemaligen Weiterbildungsassistentin aber nicht möglich. In einer früheren Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof schon einmal die Unwirksamkeit einer solchen Klausel in einer Berufsordnung angenommen, allerdings mit der Begründung, dass der damals genannte Zeitraum für ein Wettbewerbsverbot von zwei Jahren zu lang sei. Die (Muster-)Berufsordnung wurde daraufhin angepasst. Doch selbst, wenn das berufsrechtliche Konkurrenzverbot wirksam wäre, würde dies für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wohl eher nicht ausreichen. Dafür bedürfte es zusätzlich noch eines vertraglichen Wettbewerbsverbots (siehe Kasten).

Wettbewerbsverbot
Abschreckung als Ziel

Wer es mit dem Wettbewerbsverbot für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten ernst meint, sollte zumindest eine entsprechende Wettbewerbsklausel in den Arbeitsvertrag mit dem auszubildenden Arzt aufnehmen. Diese müsste jedoch eine Karenzentschädigung enthalten. Ansonsten ist die gesamte Wettbewerbsklausel unwirksam. Hinzu kommt dann noch die Frage, ob die berufsrechtliche Regelung überhaupt zulässig ist, wie der Fall des Arbeitsgerichts Hameln zeigt. Die Problematik macht deutlich, dass es bei dem Wettbewerbsverbot für Weiterbildungsassistenten wohl in erster Linie um Abschreckung geht. Ob sich das Verbot dann tatsächlich durchsetzen lässt, ist fraglich.