Tipps für den Abschluss des ersten Arbeitsvertrags
Judith MeisterDer erste Arbeitsvertrag stellt die Weichen für das gesamte Berufsleben. Entsprechend wichtig ist es, gut vorbereitet und selbstbewusst in die Verhandlungen zu gehen. Eine gewisse Kompromissbereitschaft sollten Berufsanfänger aber ebenfalls mitbringen.
Die Unterschrift unter den ersten Arbeitsvertrag ist ein einschneidendes Erlebnis für jeden Menschen. Sie markiert für viele endgültig den Eintritt ins Erwachsenenleben. Eigentlich ist das ein Grund zu feiern. Leider versäumen es viele angehende MFA bei den Gesprächen im Vorfeld der Unterzeichnung, für die eigenen Rechte einzutreten. Die Folge sind nicht selten mäßig vorteilhafte Standardverträge, wenig Urlaub und eine überschaubare Bezahlung.
Gerade letzteres kann zu einem lebenslangen Problem werden. Denn egal ob bei internen Gehaltserhöhungen oder bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes: Das aktuelle Gehalt stellt stets den Maßstab für Veränderungen dar. Wer also (zu) niedrig einsteigt, fühlt dies oft ein ganzes Berufsleben lang.
Vor diesem Hintergrund sollten angehende MFA in den Vertragsverhandlungen strategisch und selbstbewusst auftreten. Das gelingt am besten, wenn sie die vorgeschriebenen Inhalte und die Hebel kennen, die sie bei der Vertragsgestaltung ansetzen können.
Achten Sie auf eine möglichst genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit!
Arbeitnehmerschulden nur die Leistungen, zu denen sie sich im Arbeitsvertrag verpflichtet haben. Aus diesem Grund ist es ratsam, bei den Vertragsverhandlungen sehr gezielt nach den einzelnen Tätigkeitsbereichen zu fragen und diese möglichst detailliert im Vertrag zu beschreiben.
Das ist auch deshalb wichtig, weil der Praxischef Mitarbeiter normalerweise nicht mit Aufgaben betrauen kann, die nicht im Vertrag definiert sind. Wer nicht mit fachfremden Hilfsleistungen betraut werden möchte, sollte diesen Rat unbedingt beherzigen.
Der Arbeitsort im Vertrag: Wichtig, wenn es mehrere Praxen gibt
Jeder Arbeitsvertrag sollte genaue Angaben dazu machen, wo eine MFA ihre Leistungen erbringen muss. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es in einer Region mehrere Niederlassungen gibt. Besteht hingegen nur ein Praxissitz, reicht es aus, dessen Adresse zu nennen.
Gibt es Tarifverträge für MFA?
Ja. Der Manteltarifvertrag regelt die zentralen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses in tarifgebundenen Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen (z.B. Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen etc.). Im Gegensatz dazu normiert der Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) die Parameter für die Vergütung.
Gelten die Tarifverträge automatisch für alle Praxen?
Nein. Tarifverträge greifen automatisch nur in Fällen, in denen beide Parteien tarifgebunden sind. Das ist dann der Fall, wenn der Praxischef Mitglied im Verband der Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (AAA) ist und die (angehende) MFA der Gewerkschaft ver.di angehört. Das ist längst nicht immer der Fall.
Doch auch wenn es an solchen Mitgliedschaften fehlt, können MFA von den Tarifregelungen profitieren, etwa, wenn sie in den Vertrag eine Klausel aufnehmen lassen, dass die „Regelungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrags für Medizinische Fachangestellte“ gelten.
Ohne eine solche Bezugnahme ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet, die Vorgaben des Tarifvertrages zu beachten.
Was ist bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten?
Jeder Arbeitsvertrag muss den genauen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nennen – und im Fall einer Befristung auch dessen Ende.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der erste Vertrag nur auf Zeit geschlossen wird, ist durchaus hoch: Eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung belegt, dass Ende 2023 fast 38 Prozent aller neu eingestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag erhielten.
Um wirksam zu sein, muss ein solcher Vertrag schriftlich geschlossen werden und neben dem Vertragsbeginn auch das Datum nennen, an dem das Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung) enden soll.
Tipp: Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und dieser nicht unverzüglich der Weiterarbeit des Arbeitnehmers widerspricht. So steht es in § 15 Abs. 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Das bedeutet: Wenn ein Vertrag zum Beispiel am 31. August 2025 auslaufen soll, die MFA aber am 1. September wie gewohnt zum Dienst in der Praxis erscheint und nicht sofort vom Chef nach Hause geschickt wird, gilt ihr Vertrag als entfristet.
Das sollten Sie zum Thema Probezeit wissen
Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten normalerweise als Probezeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Neuzugang erhalten Gelegenheit, sich kennenzulernen und können – ohne Angabe von Gründen –mit jemals verkürzten Fristen kündigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag das Wort „Probezeit“ an keiner Stelle erwähnt. Der Grund: Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, die Arbeitnehmer vor sozial nicht gerechtfertigten Entlassungen schützen, greifen erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
Wissenswert für Neuzugänge im Praxisteam ist zudem, dass nicht nur der Kündigungsschutz zu Beginn des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist.
Auch der volle Urlaubsanspruch entsteht für Arbeitnehmer erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat – es sei denn, die Parteien vereinbaren im Vertrag ausdrücklich etwas anderes.