Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Vater. Mutter. Kind. Für viele Menschen ist diese Konstellation noch immer der Inbegriff der Familie. Doch aktuelle Zahlen belegen, dass die Realität eine andere ist: Von den rund 13 Millionen minderjährigen Kindern in Deutschland leben inzwischen knapp 19 Prozent mit nur einem Elternteil zusammen. In 85 Prozent der Fälle ist dies nach wie vor die Mutter.

Die Belastung für die Alleinerziehenden ist oft immens, zumal, wenn sie sich neben Betreuung und Erziehung auch noch um das Familieneinkommen kümmern müssen. Alleinerziehende Ärztinnen und Ärzte haben es dabei besonders schwer. Denn bei ihnen sind geregelte Arbeitszeiten eher die Ausnahme als die Regel.

Immerhin: Der Gesetzgeber hat für sie etliche Vergünstigungen geschaffen, auch um die finanziell oft angespannte Situation zu lindern. Bestes Beispiel: das Steuerrecht. Single-Eltern profitieren nicht nur vom allgemeinen Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro. Sie können auch einen besonderen Freibetrag, den sogenannten Entlastungsbetrag, für Alleinerziehende beantragen. Seit Januar 2023 liegt er bei 4.260 Euro pro Jahr, für jedes weitere Kind kommen nochmal 240 Euro dazu.

Diese Summe reduziert die steuerpflichtigen Einkünfte von Alleinerziehenden und senkt so deren Steuerlast. Single-Eltern, die den Freibetrag in der Steuererklärung beantragen und bewilligt bekommen, erhalten zu viel gezahltes Geld zurück.

Sparen mit Steuerklasse II

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte ist es jedoch oft einfacher, das Steuerprivileg schon bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen zu lassen. Damit ihr Chef ein höheres Netto auszahlen kann, müssen sie lediglich einen Wechsel in die Steuerklasse II beantragen.

Dieser ist möglich, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Familienkasse muss noch für mindestens ein Kind Kindergeld bezahlen.
  • Das Kind, für das der Anspruch auf Kindergeld besteht, muss bei dem alleinstehenden Elternteil gemeldet sein.
  • Der oder die Alleinerziehende muss alleinstehend im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein. Den Entlastungsbetrag gibt es daher nur für Single-Eltern, die geschieden, verwitwet oder ledig sind und auch alleine leben.
  • Gleiches gilt für Mütter und Väter, die seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauerhaft von ihrem Partner getrennt leben.

Wichtig ist, dass die Alleinerziehenden wirklich alleine mit ihren Kindern wohnen. Hat hingegen ein weiterer Erwachsener seinen Erst- oder Zweitwohnsitz an derselben Adresse, sieht das Finanzamt darin oft eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ und der Entlastungsbetrag ist dahin.

Unverheiratete Paare, die ihre Kinder gemeinsam großziehen, gehen folglich ebenso leer aus wie eine alleinerziehende Ärztin, die sich mit einer Kollegin die Miete teilt oder mit ihrem neuen Partner zusammenzieht. Keine Rolle spielt es auch, ob die andere volljährige Person sich an den Lebenshaltungskosten der Familie beteiligt.

Keine Regel ohne Ausnahme

Ausnahmsweise doch mit einem Erwachsenen zusammenleben dürfen Alleinerziehende nur, wenn das eigene Kind volljährig wird. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Steuerklasse II so lange weiter erfüllt, wie der oder die Alleinerziehende für den jungen Erwachsenen noch Kindergeld bekommt.

Keine negativen Folgen hat es zudem, wenn eine alleinerziehende Ärztin nicht nur mit den eigenen Kindern, sondern mit einer volljährigen, pflegebedürftigen Person zusammenlebt. Wer also neben seinem Nachwuchs auch noch die demente Mutter zu Hause versorgt, muss deshalb keine negativen finanziellen Folgen befürchten.

Unterstützung vom Jugendamt

Wer ein Kind alleine großzieht, kann vom anderen Elternteil normalerweise Unterhalt verlangen. Recht haben und Recht bekommen ist aber auch hier leider zweierlei. Vielfach kommt das Geld vom Ex – wenn überhaupt – nicht rechtzeitig oder unvollständig an.

In solchen Fällen können Alleinerziehende einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Das eigene Einkommen spielt dabei keine Rolle.

Das Amt unterstützt in der Regel bis zum 13. Geburtstag des Kindes. Teils fließt sogar auch danach noch Geld, spätestens mit der Volljährigkeit des Sprösslings ist aber Schluss (s. Grafik unten).

Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich
  • für Kinder bis zu 5 Jahren: bis zu 187 €
  • für Kinder von 6 bis zu 11 Jahren: bis zu 252 €
  • für Kinder von 12 bis zu 17 Jahren: bis zu 338 €

Quelle: BMFFSFJ

Wenn der Nachwuchs krank wird

Wird ein Kind krank und braucht Betreuung, richten sich die Rechte der Single-Eltern (auch) nach deren Versicherungsstatus. Gesetzlich Krankenversicherte können sich bis zu 60 Tage vom Job freistellen lassen, wenn ihr unter zwölfjähriges (ebenfalls gesetzlich versichertes) Kind erkrankt. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 130 Arbeitstage. Die Kassen zahlen in diesem Fall zudem einen Lohnersatz, wenn ein ärztliches Attest belegt, dass das Kind Pflege braucht. Privatversicherte haben ebenfalls Anspruch auf Freistellung für die Pflege ihres Kindes, erhalten aber kein Krankengeld. Oft erhalten sie zwar nach Paragraf 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) doch Geld. Der Arbeitgeber kann diese Regelung aber vertraglich ausschließen.

Da es aber oft nicht möglich ist, die Kinder ausschließlich selbst zu betreuen, können Alleinerziehende bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind (bis 14 Jahre) für Tagesmütter oder Kitakosten von der Steuer absetzen – allerdings nur, wenn sie die Ausgaben durch Rechnungen oder Überweisungen nachweisen können. Zusätzliche Betreuungskosten für Kinder, die älter sind als 14 Jahre, können alleinerziehende Ärztinnen und Ärzte in der Steuererklärung zumindest noch als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.

Immer mehr Einzelkämpfer
Die Zahl der Single-Eltern in Deutschland steigt und steigt. Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes gab es im vergangenen Jahr rund 1,57 Millionen Alleinerziehenden-Familien in Deutschland. Damit leben in knapp jeder fünften Familie mit Kindern unter 18 Jahren diese mit nur einem Elternteil zusammen. Die weit überwiegende Zahl der Alleinerziehenden sind Frauen.