Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg wurde ein Fall verhandelt, bei dem der Arbeitsvertrag mit bestandener Prüfung enden sollte. Doch das ist so nicht erlaubt, wie das Gericht feststellte.

Eine Weiterbildungsassistentin hatte mit einer Arztpraxis im November 2017 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Danach sollte sie ab dem 01.04.2018 zum Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin gegen ein Monatsentgelt von 6.500,00 € brutto in der Praxis beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverhältnis sollte mit bestandener Prüfung und ohne zusätzliche Kündigung enden. Im Dezember 2018 bestand sie die Facharztprüfung, der Praxisinhaber sah das Arbeitsverhältnis als beendet an.

So entschieden die Richter

Dagegen klagte die Ärztin und wollte vor Gericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand. Vor dem Arbeitsgericht Würzburg scheiterte sie. Dort war man der Ansicht, das die Arztpraxis den Vertrag ordnungsgemäß befristet hätte.

In zweiter Instanz hob das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Entscheidung aus Würzburg auf. Wie die Richter erklärten, verstößt das geschlossene Arbeitsverhältnis inklusive vereinbarter Zweckbefristung gegen das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Dort ist nämlich festgelegt, dass Verträge für Weiterbildungsassistenten eine kalendermäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Befristung enthalten müssen, damit die Befristung wirksam ist (§ 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Diese ist somit ungültig und das Arbeitsverhältnis  somit unbefristet (Urteil vom 31.01.2020, 4 Sa 179/19).

Experten-Tipp

„Wenn Sie befristete Arbeitsverträge mit Weiterbildungsassistenten schließen, achten Sie darauf, dass die Befristung zu einem bestimmten Datum endet oder für einen bestimmten Zeitraum, wie sechs Monate oder zwei Jahre, vereinbart wird“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München. Eine Zweckbefristung, wie sie sonst nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 15 TzBfG) möglich ist, führt bei Ärzten in Weiterbildung zur Unwirksamkeit der Befristung.