Urteil bestätigt Formvorgaben für Arbeitszeugnisse
Judith MeisterDas Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar: Ein Arbeitszeugnis ist nur dann ordnungsgemäß erteilt, wenn es auch äußerlich den im Geschäftsleben üblichen Standards entspricht. Praxisinhaber sollten daher genau wissen, was dazugehört.
Kaum ein Dokument im Arbeitsleben ist mit so vielen Emotionen behaftet wie das Arbeitszeugnis. Aus Sicht der Betroffenen ist das durchaus nachvollziehbar: Denn während gute Beurteilungen Türen öffnen, können weniger positive Einlassungen das berufliche Fortkommen selbst in Zeiten des Fachkräftemangels deutlich erschweren.
Vor diesem Hintergrund gehören Streitigkeiten um Form und Inhalt von Arbeitszeugnissen nach wie vor zu den Klassikern vor deutschen Arbeitsgerichten. Von der Frage, welche Grußformeln der Arbeitgeber verwenden darf, bis hin zum Trägermaterial für die Bewertung des scheidenden Mitarbeiters – die Vielfalt der Fragestellungen, mit denen sich die Gerichte befassen müssen, erstaunen selbst erfahrene Juristen immer wieder.
Klare Vorgaben an die Form eines Arbeitszeugnisses
Auch ein aktueller Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az. 9 Ta 319/25) erscheint auf den ersten Blick fast schon banal. Demnach ist ein Arbeitszeugnis erst dann ordnungsgemäß erteilt, wenn es nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen entspricht.
Im konkreten Fall stritten die Parteien über die Erteilung eines Zeugnisses mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“. Diese Bewertung war dem Arbeitgeber allerdings kein Herzensanliegen. Vielmehr hatte er sich in einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich verpflichtet, der scheidenden Kollegin im Zeugnis die Bestnote zu erteilen. Wohl auch deshalb erstellte er das Zeugnis nicht auf dem von ihm üblicherweise benutzten Geschäftspapier, sondern verwendete ein Papier ohne Briefkopf. Die Arbeitnehmerin leitete daraufhin das Zwangsverfahren ein und verlangte die Erteilung des Zeugnisses entsprechend dem gerichtlichen Vergleich. Auf ihren Antrag setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro, ersatzweise für je 500 Euro einen Tag Zwangshaft, fest. Der Arbeitgeber wollte das nicht hinnehmen. Er legte Beschwerde ein, hatte vor dem LAG aber keinen Erfolg.
Zeugnis auf Blankopapier fällt durch
Das Gericht befand: Die Erteilung eines Zeugnisses auf Blankopapier erfülle nicht die per Vergleich übernommene Verpflichtung zur Erteilung eines sehr guten qualifizierten Abschlusszeugnisses. Die äußere Form eines Zeugnisses, so das LAG, dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziere. Das aber sei der Fall, wenn ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht nicht den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen entspräche. Dazu zähle jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein müsse, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar seien. Dies führe weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen sei, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitze und im Geschäftsleben verwende.
Geheimsprache in Arbeitszeugnissen ist verboten
Arbeitnehmer, die das Praxisteam verlassen, haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. So steht es in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Dort ist auch festgelegt, dass das Zeugnis „klar und verständlich“sein muss. Zudem „darf es keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“
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