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Arbeitsrecht

Wer es zum Bewerbungsgespräch schafft, bringt die fachlichen Voraussetzungen für den Job meistens schon mit. Doch der Personaler will nicht nur wissen, ob der Bewerber qualifiziert ist. Er will auch sehen, ob der Kandidat ins Team passt. Deshalb sollte man typische Fragen im Vorstellungsgespräch auch wahrheitsgemäß beantworten. Tut ein Bewerber das nicht, riskiert er selbst nach Jahren im Job noch eine Kündigung. Denkbar ist es zudem, dass der Chef den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht.

Typische Fragen und unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Weil der Wissensdurst mancher Personaler aber kaum zu stillen ist und oft weit über das rein berufliche Interesse hinaus geht, gesteht die Rechtsprechung Bewerbern im Vorstellungsgespräch spezielle Rechte zu. Sie dürfen zum Beispiel immer dann die Unwahrheit sagen, wenn der potenzielle Arbeitgeber nach Dingen fragt, die ihn nichts angehen. Die Kandidaten würden mit einer Nichtbeantwortung der Frage im Bewerbungsverfahren einen Nachteil erleiden, daher haben Bewerber bei unzulässigen Fragen das Recht zur Lüge. Doch wo genau verläuft nun die Linie zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen? Und haben Bewerber die Pflicht, den potenziellen Arbeitgeber auf gewisse Umstände selbst hinzuweisen?

Unzulässige Fragen muss Bewerber nicht beantworten

Grundsätzlich gilt: Nachforschungen zum Privat- und Familienleben, religiösen und politischen Überzeugungen, sowie den Vermögensverhältnissen des Bewerbers sind in einem Vorstellungsgespräch ein No-Go. Auch Fragen nach gesundheitlichen Problemen eines Kandidaten sind im Bewerbungsgespräch grundsätzlich unzulässig. So ein Thema darf der Personaler nur ansprechen, wenn es von berechtigtem Interesse für die auszuführende Arbeit ist. Wer sich dagegen z. B. als Kindergärtner bewirbt, wird die Frage nach möglichen Vorstrafen oder nach einem polizeilichen Führungszeugnis schon beantworten müssen.

Fragen, die im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt sind:

  • Stehen Sie auf Männer oder Frauen?
  • Sind Sie schwanger?
  • Planen Sie, zu heiraten?
  • Wollen Sie Kinder?
  • Leiden Sie unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen?
  • Haben Sie eine Behinderung?
  • Waren Sie schon einmal länger krank (und wegen was)?
  • Gibt es in Ihrer Familie schwere Krankheiten?
  • Welcher Partei stehen Sie nahe?
  • Sind sie religiös?
  • Welcher Religion gehören sie an?
  • Sind Sie Gewerkschaftsmitglied?
  • Sind Sie vorbestraft?
  • Haben Sie Schulden?

Wer solche oder ähnliche Fragen ohne zugrundeliegendes berufliches Interesse gestellt bekommt, darf den Personaler im Vorstellungsgespräch anlügen. Er muss später keine negativen Konsequenzen aufgrund dieser Lüge befürchten.

Wenn die Frage allerdings für den entsprechenden Arbeitsplatz besonders relevant ist, ist sie auch zulässig. Ein Lkw-Fahrer darf also nach Vorstrafen im Bereich Verkehr gefragt werden. Für einen Arzt ist die Frage nach Verkehrsdelikten im Vorstellungsgespräch dagegen in der Regel unzulässig. Eine drohende Haftstrafe darf dem Arbeitgeber gegenüber natürlich nicht verschwiegen werden, hier besteht eine Offenbarungspflicht des Bewerbers.

Die Offenbarungspflicht gilt auch für Bewerber mit ansteckenden Krankheiten oder so schweren Krankheiten, die eine Ausübung der Arbeit unmöglich machen. Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind nur zulässig, wenn der Job die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet. Grundsätzlich müssen Bewerber im Gespräch aber keine Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben.

Welche Fragen sind zulässig und welche nicht?

Bei vielen Fragen kommt es auf den Einzelfall an, ob sie zulässig sind oder nicht. Für die Frage nach anstehenden Lohnpfändungen ist insbesondere das Ausmaß der Pfändungen ausschlaggebend. Wenn dem Arbeitgeber dadurch ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand droht, ist sie wahrheitsgemäß zu beantworten. Für geringfügige Pfändungen gilt das eher nicht.

Auch die Frage nach der Herkunft oder dem Alter ist im Vorstellungsgespräch eigentlich unzulässig. Clevere Personaler umgehen sie aber durch die Frage nach der Muttersprache und dem beruflichen Werdegang.

Persönliche Fragen, die im Bewerbungsgespräch erlaubt sind

Etwas anderes gilt, wenn der künftige Chef oder der Personaler im Vorstellungsgespräch legitime Informationen abfragt. Dann muss die Antwort des Bewerbers der Wahrheit entsprechen. Das gilt speziell bei Fragen nach den beruflichen und fachlichen Fähigkeiten des Kandidaten, seinen Kenntnissen und Erfahrungen, seinem bisherigen beruflichen Werdegang sowie seinen Abschluss- und Zeugnisnoten. Auch Fragen nach persönlichen Soft-Skills sind selbstverständlich zulässig.

Ebenfalls erlaubt ist die Frage, ob ein Bewerber einem Wettbewerbsverbot unterliegt, das die Arbeit in der Klinik oder Praxis beschränken oder erschweren würde. Mehr noch: Vergisst der Arbeitgeber, danach zu fragen, muss der Bewerber ein solches Wettbewerbsverbot von sich aus offenlegen.

Ausnahmsweise müssen Ärzte sogar wahrheitsgemäße Angaben zu einer etwaigen Kirchenmitgliedschaft machen. Und zwar immer dann, wenn sie sich in einem kirchlichen Krankenhaus bewerben. Hier müssen Kandidaten sich die Frage nach ihrem Bekenntnis gefallen lassen und zutreffend darauf antworten, wenn sie negative Konsequenzen verhindern wollen.

Was sind typische Fragen im Vorstellungsgespräch?

Wer ein Vorstellungsgespräch vor sich hat, sollte aber nicht nur mit erlaubten und unzulässigen Fragen umgehen können. Typisch für Bewerbungsgespräche sind nämlich auch eher offene Fragen, bei denen der Kandidat im besten Fall ins Plaudern kommt und viel von sich verrät. Darauf sollte man sich vor dem Gespräch vorbereiten. Typische Fragen sind hier zum Beispiel:

  • Wo sehen Sie sich in fünf Jahren?
  • Warum möchten Sie gerne bei uns arbeiten?
  • Was sind Ihre Stärken und Schwächen?
  • Welches Motto haben Sie?
  • Was motiviert Sie am meisten?
  • Wie definieren Sie Erfolg?

Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn die Aufforderung fällt: „Erzählen Sie doch einfach mal ein wenig über sich…“. Hier hören Personaler und Chefs sehr genau hin. So mancher Kandidat vergaloppiert sich im Vorstellungsgespräch bei der Antwort hoffnungslos und verrät vorwiegend viel Privates. In diesem Fall tut er das allerdings nicht auf Basis von verbotenen Fragen, sondern freiwillig. Dann muss er davon ausgehen, dass man diese Informationen auch für oder gegen ihn verwenden kann.

Zudem muss sich jeder Bewerber darüber im Klaren sein, dass der Personaler möglicherweise vor dem Gespräch auch schon über Social Media und Google Informationen gesammelt hat. Es lohnt sich also, die eigenen Social Media Auftritte kritisch zu hinterfragen und auch die Google-Ergebnisse über die eigene Person anzuschauen.