Können MFA einen befristeten Vertrag frühzeitig kündigen?
dpa infocomWer seine Arbeitsstelle wechseln möchte, muss nur den bestehenden Arbeitsvertrag kündigen und kann innerhalb weniger Wochen oder Monate die neue Stelle antreten. Ist man allerdings in einem ohnehin schon zeitlichen befristeten Arbeitsverhältnis angestellt, ist die Sache nicht ganz so einfach. Fachanwältin Dr. Nathalie Oberthür gibt einen Überblick über die Richtlinien, die zu beachten sind.
Wenn es ums Kündigen geht, denken viele Arbeitnehmer vielleicht, dass das ganz einfach sei. Doch gerade bei befristeten Verträgen kann die Kündigung sich schwieriger darstellen als erwartet – denn der Arbeitsvertrag kann das einschränken.
Der Paragraf 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG) sieht vor, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis im Regelfall endet, wenn das vereinbarte Enddatum erreicht oder der vereinbarte Zweck erfüllt ist. Eine ordentliche Kündigung ist somit auch erst einmal nicht vorgesehen.
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Als bevorzugte Quelle auswählen«Frühzeitig gekündigt werden darf nur, wenn der Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit zulässt», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Das gilt sowohl für eine Kündigung seitens des Angestellten, als auch vonseiten des Unternehmens.
Kündigung auch ohne Vertragsklausel
Selbst wenn der Vertrag keine ordentlichen Kündigungen erlaubt, müssen Arbeitnehmer nicht unbedingt das Ende des Arbeitsverhältnisses abwarten. Zusammen mit dem Arbeitgeber kann einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden, so die Fachanwältin. Einseitig kann die Entscheidung nicht getroffen werden.
Von der Regelung ist die außerordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen aber nicht betroffen. Für sie müssen aber strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn sie aus einem verhaltens-, personen- oder betrieblichen Grund geschieht.
Zur Person
Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).